Ist ein Einwurf-Einschreiben für die Fristwahrung ausreichend?
Hintergrund: Zahlungsaufforderung mittels Einwurf-Einschreiben
Bei der Beklagten handelte es sich um die Gesellschafterin einer GmbH, die ihre Stammeinlage noch nicht vollständig erbracht hatte. Ihr wurde deshalb von der Gesellschaft, der Klägerin, mittels eines Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post eine Zahlungsfrist auferlegt und der Ausschluss aus der Gesellschaft für den Fall der Nichtleistung angekündigt. Die Zahlung blieb aus und der Gesellschafterin wurde ihr Geschäftsanteil entzogen. Die Gesellschafterin wehrte sich mit dem Argument, die Aufforderung sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Urteil des BGH v. 27.09.2016, Az. II ZR 299/15: Einwurf-Einschreiben ist eingeschriebener Brief
Der BGH entschied, dass das Einwurf-Einschreiben als eingeschriebener Brief im Sinne von § 21 Abs. 1 GmbHG anzusehen und deshalb der Ausschluss aus der Gesellschaft rechtmäßig gewesen sei. § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG sehe lediglich vor, ein Einschreiben zu verwenden, nicht aber zwingend ein Übergabe-Einschreiben. Denn dieses biete zur Sicherung des Zugangs keinen Mehrwehrt gegenüber dem Einwurf-Einschreiben: Es müsse dem Empfänger direkt ausgehändigt werden und die Nachricht auf ein bei der Post hinterlegtes Einschreiben ersetze den Zugang nicht. Qualitätsunterschiede beim Transport bestünden nicht. Der Beweiszweck des Einwurf-Einschreibens werde durch die umfangreiche Dokumentation des Einwurfs durch den Postdienst in ausreichendem Maß erfüllt. Schließlich deute auch die Untätigkeit des Gesetzgebers nach der Einführung des Einwurf-Einschreibens im Jahre 1997 darauf hin, dass sowohl das Übergabe- als auch das Einwurf-Einschreiben als eingeschriebener Brief angesehen werden können.
Anmerkung: Einwurf-Einschreiben sicherer als Übergabe-Einschreiben
Die Entscheidung des BGH ist gut und für die Zustellungspraxis wichtig. Denn in Verträgen wird – ebenso wie im Gesetz – in der Regel nicht unterschieden, ob per Einwurf- oder Übergabeeinschreiben zugestellt werden soll. Problematisch an einem Übergabe-Einschreiben ist, dass der Empfänger die Annahme verweigern kann und der Brief dann nicht als zugestellt gilt – es sei denn, der Versender weist nach, dass der Empfänger den Zugang entgegen Treu und Glauben vereitelt hat. Insofern ist das Einwurf-Einschreiben deutlich sicherer, da hier (einen entsprechend gekennzeichneten und nicht durch Wegzug „aufgegebenen“ Briefkasten vorausgesetzt) die Annahme nicht verweigert werden kann.
Bei kritischen Zustellungen wie bspw. Kündigungen ist daher regelmäßig zu prüfen, ob nicht – wie in der Regel – der Versand per Einwurf-Einschreiben ausreicht. Sicherheitshalber sollte aber auch durch Unterlagen und Zeugen dokumentiert sein, welches Schriftstück in dem zuzustellenden Umschlag ist, damit der Empfänger sich nicht mit dem Einwand entlastet, er habe einen leeren Umschlag erhalte. Wenn eine derartige Zustellung nicht möglich ist, sollte die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher als sicherste Variante erwogen werden.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Rechtsanwälte, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2512
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
693
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
561
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
494
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
430
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
368
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
360
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
352
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
337
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
319
-
EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor
01.04.2026
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
23.03.2026
-
Reservierungsbitte für Hotelzimmer ist ohne Preisangabe unverbindlich
19.03.2026
-
UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder verkäuferfreundlich?
18.03.2026
-
Der Widerrufsbutton kommt – Neue Pflicht für den Online-Handel ab 19. Juni 2026
18.03.2026
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026