Kreditverträge: Der Widerrufsjoker ist wieder im Spiel

Nach einer spektakulären Entscheidung des OLG Nürnberg haben Kreditnehmer gute Chancen, aus nach dem 10.6.2010 geschlossenen Kreditverträgen auszusteigen und damit eine Menge Geld zu sparen. Grund: Den Banken ist es wiederum nicht gelungen, Widerrufsbelehrungen rechtsfehlerfrei zu formulieren.

Ein Urteil des OLG Nürnberg hat die Bankenwelt mächtig aufgeschreckt. Mit einer Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber für Altkreditverträge endlich Ruhe schaffen und die Banken vor weiteren unkontrollierten Kreditwiderrufen schützen. Dies scheint gründlich misslungen zu sein. Zwar können Kreditverträge, die bis zum 10.6.2016 (Inkrafttreten der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) geschlossen wurden, seit dem 22.6.2016 grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden, dafür sind jetzt die Kreditverträge dran, die nach dem seit 30.07.2011 geschlossen wurden.

Widerruf mehrere Jahre nach Abschluss des Kreditvertrages

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierzu ergangene Entscheidung des OLG Nürnberg auf Dauer Bestand haben sollte. Das OLG hatte über den Widerruf eines Kreditvertrages vom November 2011 durch einen Kunden zu entscheiden, der sich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung berief und sich deshalb im Juli 2014 noch zum Widerruf berechtigt fühlte. Die Courage des Kunden zur Klage war insoweit bemerkenswert, als die für seinen Kredit seitens der Bank erteilte Widerrufsbelehrung exakt dem gesetzlichen Mustertext entsprach.

Beginn der Widerrufsfrist nicht bestimmbar

Zunächst beanstandete das OLG, dass die Widerrufsbelehrung (wie bei vielen anderen Banken auch)

  • optisch nicht hinreichend hervorgehoben sei.
  • Schon deshalb sei sie unwirksam, denn die Schutzfunktion des Mustertextes versagt in diesem Fall (BGH Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14).

Darüber hinaus richte der Text für den Kunden regelrechte Hürden auf, den Beginn der Frist für den Lauf des Widerrufsrechts exakt zu bestimmen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Widerrufsbelehrung so gestaltet sein müsse, dass der Kunde ohne weiteres den Beginn für den Lauf der Widerrufsfrist erkennen kann (BGH, Beschluss v. 10.2.2015, II ZR 1613/14; BGH, Urteil v. 15.8.2012, VIII ZR 378/11). Der Mustertext werde dem insoweit nicht gerecht, als hiernach die Widerrufsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem die Bank dem Kunden sämtliche Pflichtangaben zum Vertragsinhalt gemäß § 492 Abs. 2 BGB gemacht hat.

Liste der Pflichtaufgaben weist Lücken auf

Die Musterbelehrung listet Beispiele für die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB auf, nämlich

  • Angaben zur Art des Darlehens,
  • Angaben zum Nettodarlehensbetrag und
  • Angaben zur Vertragslaufzeit.

Das OLG beanstandete, dass der Kunde aufgrund dieser Hinweise noch keineswegs darüber informiert sei, welche weiteren Pflichtangaben in seinem konkreten Fall erforderlich sind. Allein aus den aufgelisteten Beispielsangaben könne er den Beginn der Widerrufsfrist nicht bestimmen.

Das ewige Widerrufsrecht ist nicht tot zu kriegen

Die weiteren Pflichtangaben kann der Verbraucher tatsächlich nur durch eine Selbstlektüre des gesamten Gesetzestextes ermitteln.

  • Dies bedeutet nach Auffassung des OLG für den durchschnittlichen Verbraucher eine unangemessene Überforderung.
  • Für den Verbraucher sei es nicht zumutbar, im Gesetz nach den weiteren Pflichtangaben zu suchen, die den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzen.
  • Damit könne der Verbraucher aufgrund der Belehrung selbständig nicht exakt feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
  • Die Bank habe nicht einmal den Versuch unternommen, dem Verbraucher die relevanten Faktoren insgesamt nahe zu bringen.

Damit sei die Widerrufsbelehrung nicht rechtmäßig, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen. Konsequenz: Auch nach Jahren kann der Kunde den Kreditvertrag noch widerrufen. Damit lebt das ewige Widerrufsrecht fort.

Weitreichende finanzielle Konsequenzen für Banken und Verbraucher

Die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung sind nicht zu unterschätzen. Hypothekenzinsen liegen heute nur noch bei einem Zinssatz von einem Prozent. In früheren Jahren lagen diese teilweise um 3-4 % höher. Der Kunde, der jetzt einen solchen Kreditvertrag widerruft und zum jetzigen Zinssatz umfinanziert, hat also enorme wirtschaftliche Vorteile, die Banken erleiden entsprechende Einbußen. Unter www.widerruf.info finden Kunden einen Rückabwicklungsrechner, mit dem sie den Kostenvorteil bei einem Widerruf Ihres Kredites ungefähr errechnen können. Wie weit die Entscheidung vor dem BGH Bestand hat, muss allerdings noch abgewartet werden. Es deutet sich aber bereits an, dass auch andere Oberlandesgerichte in die gleiche Richtung tendieren.

(OLG Nürnberg Urteil vom 01.08.2016 - 14 U 1780/15)


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