Offenlegung des Buchauszugs gegenüber Handelsvertretern
Hintergrund (vereinfacht dargestellt)
Die Klägerin schloss mit der Beklagten mehrere Handelsvertreterverträge, nach welchen die Klägerin mit ihren Filialen als selbständige Absatzmittlerin Mobilfunkverträge der Beklagten vermitteln sollte. Die Klägerin erhielt dafür eine Vergütung bestehend aus unterschiedlichen Provisionen, Prämien und Boni. Die Beklagte kündigte alle Verträge ordentlich. Die Klägerin macht in ihrer Funktion als Handelsvertreterin unter anderem Provisionszahlungsansprüche sowie einen Ausgleichsanspruch wegen Überlassung des Kundenstamms gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin beantragt von der Beklagten die Erteilung eines umfassenden Buchauszugs, in welchem sie insbesondere Angaben über alle von der Klägerin vermittelten provisionspflichtigen Geschäfte während der Vertragslaufzeit, Angaben über eventuell danach fällig gewordene und noch fällig werdende nachvertragliche Provisionen sowie Angaben bzgl. sämtlicher an die Klägerin gezahlten Absicherungs- bzw. Sonderprämien fordert.
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.04.2020 - 16 U 6/19
Das OLG Düsseldorf gibt dem Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs in begrenztem Umfang statt. Der Antrag ist nur hinsichtlich der während der Vertragslaufzeit durch die Beklagte vermittelten Geschäfte, die relevant für etwaige Provisionsansprüche der Klägerin sind, begründet. Im Hinblick auf die von der Klägerin geforderten Angaben in Bezug auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch sowie Angaben bzgl. der bereits bezahlten Provisionen, wird der Antrag zurückgewiesen. Das Gericht stellt klar, dass die Klägerin als Handelsvertreterin von der Beklagten einen Buchauszug über alle vermittelten Geschäfte verlangen kann, für die der Klägerin eine Provision gebührt und die damit eine sog. Provisionsrelevanz aufweisen.
Denn durch die Erteilung eines Buchauszugs soll der Klägerin die Ermittlung, Kontrolle und Durchsetzung etwaiger Provisionsabrechnungen ermöglicht werden. Daher muss der Buchauszug die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Daraus folgt, dass Buchungen, die für den Provisionsanspruch irrelevant sind, in dem Buchauszug unberücksichtigt bleiben können und daher nicht aufgeführt werden müssen.
Dazu gehören zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte und Angaben, die allein einen etwaigen Ausgleichsanspruch betreffen. Kein Gegenstand des Buchauszugs sind außerdem solche Tatsachen, die allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter betreffen (bspw. Zahlungen, die der Handelsvertreter bereits von dem Unternehmer erhalten hat). Ebenso wenig kann die Klägerin verlangen, dass die Beklagte ihr im Rahmen des Buchauszuges Provisionen abrechnet.
Anmerkung
Das OLG Düsseldorf befindet sich mit seinem Urteil in einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Buchauszugsrecht des Handelsvertreters ermöglicht es als reines Hilfs- und Kontrollrecht zum Provisionsanspruch die Abrechnung des Unternehmers nachzuprüfen und ist daher konsequenterweise auf provisionsrelevante Geschäfte begrenzt. Aus diesem Grund kann das Buchauszugsrecht nicht dazu genutzt werden, andere Forderungen – wie beispielsweise einen etwaigen Ausgleichsanspruch - zu stützen oder zu ermitteln. Der Handelsvertreter kann den Buchauszug stets verlangen, wenn die Abrechnung bereits erteilt ist. Dieses Recht des Handelsvertreters kann auch im Vorhinein nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Unternehmer sollten vor Offenlegung des Buchauszugs genau prüfen, welche Angaben offenzulegen sind. Sofern die Provisionsansprüche bereits verjährt oder ausgeschlossen sind, muss auch der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nicht mehr nachgekommen werden.
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