Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung

Eine Patronatserklärung liegt vor, wenn eine (juristische) Person, der Patron, eine Aussage trifft, um die Verbindlichkeiten einer anderen (juristischen) Person, des Protégés, gegenüber einem Dritten abzusichern. Wie ist die Wirkung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments und welche Varianten der Patronatserklärung gibt es? 

Der Hauptanwendungsfall der Patronatserklärung ist eine Kreditsicherungsmaßnahme innerhalb eines Konzerns.

Anwendung der Patronatserklärung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft

Die Erklärung wird dabei meist von der Mutterunternehmung zugunsten des Tochterunternehmens zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit abgegeben. Dabei gibt die Muttergesellschaft dem Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft zur Kreditsicherung eine Verpflichtungserklärung ab.

Inhalt und Umfang der Patronatserklärung richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Vereinbarungen. Sie reichen von der einfachen Auskunftserteilung über die Beteiligungsverhältnisse bis zur Verlustübernahmeverpflichtung.

Sammelbegriff für Kreditsicherungserklärungen

Die Patronatserklärung ist laut Rechtsprechung eine besondere Form der Sicherung vor allem von (Groß-)Krediten. Sie bezeichnet als Sammelbegriff verschiedenartige Erklärungen einer Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft, in denen ein Verhalten der Muttergesellschaft in Aussicht gestellt oder versprochen wird, das die Aussichten auf Rückzahlung des Kredits verbessert (BGH, Urteil v. 25. 11. 1991, III ZR 199/90).

Unterschied zwischen Patronatserklärung und  Schuldbeitritt oder Bürgschaft

Anders als der Schuldbeitritt oder die Bürgschaft beinhaltet die Patronatserklärung zumeist keine Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung gegenüber den Gläubigern der Tochtergesellschaft, falls diese ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Eine Patronatserklärung sollte daher nicht zu großzügig ausgelegt oder mit einer Bürgschaft verwechselt werden.

Kündbarkeit und Umfang der Patronatserklärung

In einer Patronatserklärung kann z.B. vereinbart werden, dass sie nur für einen bestimmten Zeitraum gelten soll, z.B. den, den die Patronin zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit der Tochter benötige (BGH, Urteil v 20.09.2010, II ZR 296/08). Eine solche Vereinbarung ist nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit grundsätzlich wirksam. Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Finanzplankredit stehen dem nicht entgegen.

Wirkung der Kündigung einer Patronatserklärung

Die Wirkung einer  Kündigung ist allerdings nicht rückwirkend: Die Regeln zum Eigenkapitalersatz hindern die Patronin daran, bereits erbrachte Leistungen wieder zurück zu fordern.

Konstellationen von Patronatserklärungen

Häufigste Varianten von Patronatserklärungen sind folgende. Die Muttergesellschaft

  • erklärt, wie sie an der Tochter beteiligt ist,
  • verspricht, Sicherheiten zu stellen,
  • sagt dem Kreditgeber zu, dass sie ihre Tochtergesellschaft zur Erfüllung deren Verpflichtungen anhalten bzw. deren Bonität erhalten werde,
  • verpflichtet sich, auftretende Verluste bei der Tochtergesellschaft auszugleichen,
  • verpflichtet sich, der Tochtergesellschaft bestimmte finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen oder sie dauerhaft mit Finanzmitteln auszustatten,
  • vereinbart mit dem Gläubiger, dass sie zu seinen Gunsten mit eigenen Forderungen zurücktritt.

Hintergrund: Formen der Patronatserklärung

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  • Weiche und harte Patronatserklärungen

Von einer weichen Patronatserklärung spricht man, wenn der Patron Aussagen zu tatsächlichen Umständen trifft (z. B. dazu, an der Gesellschaft beteiligt zu sein) oder Informationen über die Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft gibt. Es zählen dazu auch Absichtserklärungen (z. B. die Geschäftspolitik beizubehalten, auf die Tochtergesellschaft zur Einhaltung ihrer Verpflichtung einzuwirken). Typische Formulierungen sind: 

"Wir werden das Unternehmen auch weiterhin wohlwollend begleiten." oder "Wir stehen auch künftig zu unserer Gesellschaft"

Sie enthalten keine rechtsverbindliche Verpflichtung des Patrons. Aus ihnen ist eine Inanspruchnahme des Patrons regelmäßig nicht möglich.  Allenfalls kann ausnahmsweise eine Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) bestehen.

Eine harte Patronatserklärung enthält dagegen die unbedingte Verpflichtung des Patrons zum Verlustausgleich zugunsten sämtlicher Gläubiger des Schuldners. Der Patron kann sich dabei beispielsweise zur Verlustdeckung verpflichten oder eine Liquiditätszusage in Bezug auf die Tochtergesellschaft zu treffen. Sie ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter.

  • Interne und externe Patronatserklärungen

Eine externe harte Patronatserklärung wird gegenüber einem Dritten abgegeben. Dieser erhält einen Erfüllungsanspruch gegen den Patron, der üblicherweise auf Leistung an die Tochtergesellschaft gerichtet ist. Wird sie nicht eingehalten, hat der Dritte gegebenenfalls Schadensersatzansprüche, die Tochtergesellschaft dagegen nicht. In Betracht kommen allenfalls Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB, wenn sie und der Patron als Gesamtschuldner gegenüber dem Dritten hafteten.

Die interne harte Patronatserklärung wird der Tochtergesellschaft gegenüber erklärt, die daraus Ansprüche gegen den Patron erhält, die auch nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Tochtergesellschaft geltend gemacht werden können.

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium

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Schlagworte zum Thema:  Wirtschaftsrecht, Unternehmen