Ein Steuerberater muss eine GmbH nicht auf deren Überschuldung hinweisen
Hintergrund
Im Dezember 2006 stellte die Schuldnerin, eine GmbH, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger, Insolvenzverwalter der Schuldnerin, forderte von dem Geschäftsführer der Schuldnerin Schadensersatz, da dieser eine Kreditrückführung trotz Überschuldung der Schuldnerin zugelassen habe. Durch Vergleich trat der Geschäftsführer Ansprüche gegen den beklagten Steuerberater der Schuldnerin an den Kläger ab. Die Ansprüche des Geschäftsführers gegenüber dem Beklagten sollten sich aus einem unterlassenen Hinweis gegenüber dem Geschäftsführer ergeben, dass die Schuldnerin überschuldet sei und der Geschäftsführer daher eine Überschuldungsprüfung hätte vornehmen lassen müssen. Der BGH hatte über die Hinweispflicht des Steuerberaters zu entscheiden.
Das Urteil des BGH v. 23.2.2012, IX ZR 64/12
Der BGH hat eine Schadensersatzpflicht des beklagten Steuerberaters abgelehnt. Gegenüber seiner Mandantin habe der Beklagte lediglich die allgemeinen steuerlichen Pflichten wahrgenommen. Diese erfassten jedoch gerade nicht die Pflicht, die Mandantin auf eine Überschuldung aufmerksam zu machen. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Mandat explizit um die rechtlich komplexe Prüfung einer Insolvenzreife des Unternehmens erweitert hat. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Anmerkung
Das Urteil ist für Steuerberater beruhigend, führt dem Geschäftsführer den Umfang seiner Pflichten aber noch einmal eindrücklich vor Augen. Es ist die originäre Aufgabe des Geschäftsführers, die Zahlungsunfähigkeit und eine mögliche Überschuldung der von ihm geführten Gesellschaft zu kontrollieren und entsprechend zu reagieren. Hierfür kann der Geschäftsführer sich zwar sachverständiger Hilfe bedienen und wird dies regelmäßig für eine die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vermeidende Fortführungsprognose (Frage, ob die Gesellschaft – prognostisch – für die kommenden zwei bis drei Jahre in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen) sowie die Ermittlung des Zahlungsfähigkeits- und Überschuldungsstatus auch benötigen. Diese Aufträge sind jedoch ausdrücklich zu erteilen und nicht bereits Bestandteil allgemeiner (Steuer)Beratungsaufträge, innerhalb derer der Geschäftsführer nicht einmal Hinweise zur Insolvenzsituation erwarten darf.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westpahlen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1852
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
636
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
576
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
537
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
419
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
393
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
368
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
348
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
329
-
EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor
01.04.2026
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
23.03.2026
-
Reservierungsbitte für Hotelzimmer ist ohne Preisangabe unverbindlich
19.03.2026
-
UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder verkäuferfreundlich?
18.03.2026
-
Der Widerrufsbutton kommt – Neue Pflicht für den Online-Handel ab 19. Juni 2026
18.03.2026
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026