Unklare Lieferfristen in AGB sind unzulässig

Wer eine Ware verkaufen will, muss sagen, bis wann er liefern kann. Will der Verkäufer sich nicht festlegen, muss er mit wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Diese Grundsätze bekam die Anbieterin von mit Traubenkernen gefüllten Wärmepantoffeln zu spüren. Sie bot diese besonderen Pantoffeln über die Internetplattform e - Bay an. In ihren AGB formulierte sie: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka.-Fristen)“. Eine Konkurrentin, die mit Leinensamen gefüllte Wärmepantoffeln vertreibt, beanstandete diese AGB. Sie bemängelte, die Lieferfrist sei nicht hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Dies sei ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb. Sie nahm die Anbieterin der Traubenkernpantoffel u. a. auf Unterlassung in Anspruch.

 

Zirka.-Lieferfristen sind zulässig

Grundlage der Entscheidung des OLG war die Bestimmung des § 308 Nr. 1 BGB. Hiernach ist in AGB eine Bestimmung, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält, unwirksam. Diese Vorschrift bedeutet nach Auffassung der OLG-Richter, dass der Kunde in der Lage sein muss, das Fristende für die Lieferung selbst zu erkennen bzw. zu errechnen. In der Rechtsprechung werde zwar die Auffassung vertreten, die Angabe von Zirka-Lieferfristen sei als noch wirksam anzusehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.7.2011, 6 W 55/11), der Senat ließ insoweit aber Zweifel erkennen, ob Sie diese Auffassung für richtig hält.

 

Lieferfrist muss berechenbar sein

Im zu entscheidenden Fall wurde nach Auffassung des Senats durch die einschränkenden Zusätze aber auch die Zirka.-Bestimmbarkeit in der AGB-Klausel selbst wieder aufgehoben. Der in den AGB vorhandenen Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Lieferfristen, die Einschränkung „annähernd vereinbart“ die weitere Einschränkung, dass die angegebene Lieferfristen „nur einen Richtwert“ darstellen sollen, machten es dem Käufer im Ergebnis unmöglich, eine Lieferfrist zu bestimmen. Damit stelle die AGB in sich einen so unauflösbaren Widerspruch dar, dass die Zulässigkeit gemäß Paragraph 308 Nr. 1 BGB verneint werden müsse.

 

§ 308 Nr. 1 BGB ist eine Marktverhaltensregel

Durch diese Einordnung seitens des OLG Senats löst ein Verstoß gegen diese Bestimmung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus. Eine AGB-Klausel, durch die der Verwender sich für die Erbringung einer von ihm angebotenen Leistung nicht hinreichend bestimmte Lieferfristen vorbehält, verstößt nach Auffassung des Senats daher gegen den lauteren Wettbewerb. Die Anbieterin der Leinensamenpantoffel konnte daher zu Recht Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verlangen.

 

Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung

Mit dieser Entscheidung setzte das OLG seine bisherige Rechtbrechung fort. Bereits vor einem Jahr  hatte der gleiche Senat in einem vergleichbaren Fall (Lieferung „i. d. R. 3- 4 Arbeitstage nach Zahlungseingang“) die Benennung der Lieferfrist als nicht hinreichend bestimmt angesehen und die entsprechende Klausel für unzulässig erklärt (OLG Hamm, Urteil vom 12.1.2012, I – 4U 107/11).

(OLG Hamm, Urteil v. 18.09.2012, I – 4 U 105/12)