Uneindeutige Ausschlussklausel einer Ratenkreditversicherung ist unwirksam
Wer Leistungsausschlüsse für den Versicherungsschutz regeln will, muss diese eindeutig formulieren. "Kein Risikoschutz bei ernstlichen Erkrankungen" erfüllt diese Voraussetzung nicht. Diese Formulierung fand sich in den Versicherungsbedingungen einer Ratenkredit-Versicherung.
Ernstliche Erkrankungen – missverständliches Begriffspaar
Was sind ernstliche Erkrankungen? In den Versicherungsbedingungen wurden exemplarisch aufgeführt: Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen, chronische Erkrankungen.
Aus dieser Aufzählung lässt sich schon erkennen, dass der Versicherer hier ein sehr breites Spektrum an Erkrankungen unter dem Begriff ernstlich zusammenfasst. Für die Versicherungsnehmer ist das ein Problem.
Versicherte werden im Ungewissen gelassen
Denn bei dieser unklaren Begrifflichkeit ist es für sie nicht möglich, sicher zu sagen, für welche Krankheiten der Leistungsausschluss gilt und für welche nicht. Folge: Sie laufen Gefahr, dass sich ihre Bewertung einer Erkrankung im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und sie keinen Versicherungsschutz genießen.
Klausel in Versicherungsbedingungen ist unwirksam
Der BGH hat deshalb entschieden, dass der Begriff „ernstliche Erkrankungen“ intransparent und die Klausel deshalb unwirksam ist.
- Ein durchschnittlicher Versicherter werde annehmen, dass schwere Erkrankungen gemeint seien, die ein erhöhtes Risiko für den Eintritt eines Versicherungsfalles bedeuteten.
- Die als Beispiele aufgeführten Krankheiten stellten sich aber nur teilweise – wie Krebs und Aids – als eindeutig schwere Erkrankungen dar.
- Die übrigen Beispiele sagten dagegen über die Schwere der Erkrankungen nichts aus.
Versicherer kann keine Spezialkenntnisse erwarten
Die Regelung benachteiligt die Versicherten unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich sei, so der BGH.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs verstehen kann.
- Versicherungsrechtlich Spezialkenntnisse können von einem Versicherungsnehmer in keinem Fall erwartet werden.
(BGH, Urteil v. 10.12.2014, IV ZR 289/13).
Vgl. zu dem Thema auch:
Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung eines Versicherungsnehmers
Versicherung muss bei Foul mit Verletzungsabsicht nicht zahlen
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2512
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
693
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
561
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
494
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
430
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
368
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
360
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
352
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
337
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
319
-
EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor
01.04.2026
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
23.03.2026
-
Reservierungsbitte für Hotelzimmer ist ohne Preisangabe unverbindlich
19.03.2026
-
UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder verkäuferfreundlich?
18.03.2026
-
Der Widerrufsbutton kommt – Neue Pflicht für den Online-Handel ab 19. Juni 2026
18.03.2026
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026