Angehörige haften bei Rentenüberzahlung nur begrenzt
Nach dem Tod eines Versicherten kann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) von einem Angehörigen keine Erstattung der überzahlten Rente verlangen, nur weil dieser eine Kontovollmacht besaß. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Urteil v. 13.05.2013 (S 34 R 355/12).
Ein Vater aus Witten hatte seinem Sohn vor vielen Jahren eine Kontovollmacht erteilt. Der Sohn nutze diese nie. Die DRV Bund überwies wenige Tage nach dem Tod des Versicherten die Monatsrente für den Folgemonat. Die für den Monat nach dem Tod gezahlte Rente wurde durch Lastschriften für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge verbraucht.
Erstattungsanspruch für überzahlte Rente
Die DRV machte einen Erstattungsanspruch von 275 EUR gegen den Sohn ihres Versicherten geltend. Er habe Kontovollmacht. Durch die Lastschriften habe er bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt. Das sei nicht zulässig.
Sohn hat nicht zu Unrecht über erbrachte Rente des Vaters verfügt
Die vom Sohn des Verstorbenen gegen den Erstattungsanspruch bei dem SG Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg: der Erstattungsbescheid wurde aufgehoben. Der Kläger habe über die zu Unrecht erbrachte Rente seines Vaters nicht verfügt.
Kontovollmacht löst keine eine Handlungspflicht aus
Der Verfügungsberechtigte sei bereits wenige Tage nach dem Tod des Rentners nur handlungspflichtig, wenn ihm sowohl die Rentenüberzahlung als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften zum Girokonto bekannt gewesen seien. Allerdings habe der Sohn lediglich eine Kontovollmacht besessen, die er bislang nie nutzte. Im Verhältnis zur DRV habe unmittelbar nach dem Tod seines Vaters keine Rechtspflicht des Sohnes bestanden, die Kontoführung aufzunehmen und einen Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern.
Die beklagte DRV könne die Rentenüberzahlung von den Empfängern der Lastschriften zurückzufordern.
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