Arbeitsunfall eines Bestatters beim Anheben eines Leichnams
Der zum Unfallzeitpunkt 39jährige Versicherte arbeitet seit 2002 als Friedhofsmitarbeiter (Bestattungshelfer). Er ist u.a. für die Abholung von Verstorbenen zuständig. Im August 2016 wollte er mit einem Kollegen den Leichnam einer verstorbenen Frau abholen.
Verletzung durch Anheben einer Leiche
Die Tote sollte vom Bett auf die am Boden stehende Trage gehoben werden. Hierzu begab sich der Kläger an das Kopfende neben das Bett, während sein Kollege die Füße nehmen sollte, sich deswegen ans Fußende des Bettes stellte, wobei sich beide etwas seitlich verrenken mussten. Beim Anheben der Leiche verspürte der Kläger ein „Knacken“ im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens, ein Wulst war sichtbar. Ein nochmaliges Anheben der Leiche war ihm nicht möglich.
Diagnose führte zu vierwöchiger Arbeitsunfähigkeit
Im Krankenhaus wurde ein deutlicher Kraftverlust im Bereich der Bizepsmuskulatur, Druckschmerz und ein Muskelbauch am rechten distalen Oberarm festgestellt. Ein zunächst diagnostizierter Bizepssehnenabriss hat sich später nicht bestätigt. Der Versicherte war 4 Wochen arbeitsunfähig.
Unfallversicherungsträger: Kein Arbeitsunfall
Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte mangels äußerer Krafteinwirkung und unklarem Gesundheitserstschaden die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Durch die Willens- und Kraftanstrengung bei dem Vorfall habe ein inneres und vom Kläger gesteuertes Geschehen vorgelegen. Außerdem stünden Vorgänge, die „üblich und selbstverständlich“ seien, nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Sozialgericht bestätigte Arbeitsunfall
Der Versicherte hat den Vorfall wie folgt geschildert: Beim Anheben des Leichnams habe er arbeitsbedingt eine Zwangshaltung eingenommen, denn er habe seitlich neben einem niedrigen Bett stehend vornübergebeugt eine 80 kg schwere, ca. 161 bis 171 m lange und ca. 70 cm breite Last am oberen Ende so anheben müssen, dass er dabei den rechten Arm vom Körper weiter weg hätte strecken müssen als den linken Arm, um dabei die Last so anzuheben, dass diese nicht umkippe. Er habe sich während der Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit verletzt. Das Sozialgericht Reutlingen hat dem Kläger Recht gegeben und einen Arbeitsunfall festgestellt.
Berufung der Unfallversicherung ebenfalls ohne Erfolg
Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dem Kläger Recht gegeben. Die Berufung der Unfallversicherung ist erfolglos geblieben.
Verhebetrauma durch Anheben einer Leiche ist Arbeitsunfall
Das Verhebetrauma, das der Bestatter während der beruflichen Tätigkeit – Anheben der Leiche - erlitten hat, erfüllt die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt“. Die dabei stattgefundene (mechanische) Krafteinwirkung rechnet zu den äußeren Ursachen. Die von der Unfallversicherung angenommene „innere Ursache“ - dies wären z.B. Kreislaufkollaps oder Herzinfarkt - hat nicht vorgelegen.
Keine Differenzierung in "übliche" und "unübliche" Tätigkeit
Ein Versicherter, der auf ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung seines Arbeitgebers zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit eine derartige Kraftanstrengung unternimmt und dabei einen Gesundheitsschaden erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Geschützt sind nach dem Gesetzeszweck alle Verrichtungen, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Eine Differenzierung in nicht versicherte „übliche“ und versicherte „unübliche“ Tätigkeiten gibt es nicht.
Ursache des Gesundheitserstschadens
Dass sich die ursprüngliche Diagnose eines Bizepssehnenabrisses nicht bestätigt hat, ist für die Feststellung eines bestimmten Ereignisses als Arbeitsunfall irrelevant. Der insbesondere sogleich festgestellte Muskelbauch am rechten distalen Oberarm reicht für den erforderlichen Gesundheitserstschaden allemal aus. Die zeitlich begrenzte, äußere Krafteinwirkung bei dem Anhebeversuch (Unfallereignis) war auch die wesentliche Ursache für diesen Gesundheitserstschaden.
Hinweis: LSG Baden-Würtemberg, Urteil vom 19.7.2018, L 6 U 1695/18
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