Arzneimittel: Festpreise für Medikamente gelten für EU-Anbieter

Keine Billig-Medikamente aus dem Ausland auf dem deutschen Markt: Die obersten Richter haben entschieden, dass die deutsche Preisbindung durch Festpreise für Arzneimittel auch für ausländische Online-Anbieter gilt.

Die Festpreise für rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland gelten auch für Internet-Versandhändler aus dem EU-Ausland. Das hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes am 22.8.2012 in Karlsruhe entschieden (GmS-OGB 1/10) und damit Rabattangeboten einen Riegel vorgeschoben. "Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit", heißt es in dem Beschluss. Die Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht in Europa war eine zentrale Frage in der Verhandlung.

Apotheker klagte gegen Rabattangebote

Geklagt hatte ein deutscher Apotheker gegen eine niederländische Internet-Apotheke, die bis zu 3 % Rabatt gewährte. Die niederländische Apotheke hatte im Internet-Versandhandel Medikamente für den deutschen Markt mit Preisnachlass angeboten - mindestens 2,50 EUR, höchstens 15 EUR pro Packung.

Nach dem deutschen Arzneimittelrecht müssen alle deutschen Apotheken rezeptpflichtige Arzneimittel zum selben Preis verkaufen. Rabatte oder Bonus-Systeme sind - zum Schutz der Patienten, wie es heißt - verboten. Unklar war bislang, ob sich auch ausländische Anbieter daran halten müssen.

Der Weg zur Entscheidung

Im Gemeinsamen Senat konnte sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Ansicht durchsetzen. Er wollte in einem Verfahren die Preisbindung auch für EU-Anbieter festschreiben, sah sich aber durch ein früheres Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel daran gehindert. Dieses hatte im Jahr 2008 entschieden, dass die Beschränkungen nicht für Versandapotheken gelten, die Arzneimittel aus dem EU-Ausland nach Deutschland schicken.
Um diesen Widerspruch aufzulösen, wurde der Gemeinsame Senat einberufen. Er besteht aus den 5 Präsidenten der obersten deutschen Gerichtshöfe und jeweils 2 Richtern der beteiligten Senate. Zuletzt war das Gremium 1986 zusammengekommen.

Wettbewerbsverbot - zum Schutz des Patienten?

In der Verhandlung hatten Apotheken-Vertreter argumentiert, die Preisbindung garantiere die gerechte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Festpreise dienten der Abwehr von Gefahren für den Patienten. "Wenn der Patient erst einmal Preise vergleicht, kann unter Umständen mit der Behandlung erst später begonnen werden", erläuterte Anwalt Morton Douglas.
Die gegnerische Seite berief sich darauf, dass es nach deutschem Recht bisher keine Regelung gebe, nach der die Preisbindung auch für EU-Apotheken gilt. Eine Freigabe diene dem Wettbewerb und damit den Patienten. Vor allem chronisch Kranke könnten eine Menge Geld sparen.

Arzneimittelgesetz soll reformiert werden

Mit ihrer Entscheidung kommen die Richter der Bundesregierung entgegen. Diese hatte - ungeachtet der gerichtlichen Auseinandersetzung - bereits eine Reform des Arzneimittelgesetzes in Arbeit, die im Oktober 2012 verabschiedet werden soll. Darin ist ein Paragraf aufgenommen, der klarstellt, dass die Preisbindung auch für Apotheken aus dem EU-Ausland gilt. Sie soll die Preisbindung in Deutschland gegen ausländische Konkurrenz schützen.

Es droht Gegenwind

Der Europäische Verband der Versandapotheken kündigte an, eine Beschwerde bei der EU-Kommission einzureichen. Die Mitgliedsapotheken würden auch künftig ihren Kunden in Deutschland Preisvorteile anbieten, hieß es in einer Stellungnahme.

dpa

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