Beschränkung der Mütterrente ist verfassungsgemäß
Die Beschränkung der Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe einen Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für die Kindererziehung ausgestalte, heißt es in einem am 27.1.2016 veröffentlichten Urteil des Gerichts (Az.: L 21 R 374/14).
Unterschiedliche Anerkennung der Kindererziehungszeit bei der Mütterrente
Seit dem 1. Juli 2014 werden bei der Rente für vor 1992 geborene Kinder 2 Jahre Erziehungszeit anerkannt, bis dahin war es nur ein Jahr. Dagegen werden für später geborene Kinder 3 Erziehungsjahre bei der Rente eingerechnet.
Gegen diese unterschiedliche Berücksichtigung hatte eine Mutter von 4 Kindern geklagt, deren jüngstes Kind 1978 geboren worden war. Mit der reduzierten Anerkennung werde ihre damalige Benachteiligung als Mutter heute fortgesetzt, hatte die Frau laut Gerichtsmitteilung argumentiert.
Revision nicht zugelassen
Dieser Ansicht folgten die Richter nicht. Mit der Anhebung der Kindererziehungszeit von einem auf 2 Jahre habe der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung vermindert und den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprochen, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren. Revision zum Bundessozialgericht ließ das Gericht nicht zu.
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