BSG-Urteil: Versichertenauskunft auch bei hohem Aufwand für die K

Krankenkassen können sich nicht mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand rausreden: Versicherte haben ein Recht auf Auskunft, an wen welche Daten auf welchem Weg von der Kasse weitergegeben wurden. Kassen müssen sich entsprechend organisieren.

Eine klare Ansage vom Bundessozialgericht am 13.11.2012: Versicherte einer gesetzlicher Krankenkasse können Auskunft darüber verlangen, ob und welche gespeicherten Sozialdaten die Kasse an welche Empfänger mit welchen Medien weitergegeben hat. Dem Urteil (B 1 KR 13/12 R) kommt auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu. Denn erstmals wird durch ein Bundesgericht der Auskunftsanspruch der Bürger über die bei Behörden gespeicherten Daten konkretisiert.

Datenweitergabe per Mail

In dem Streitfall wollte die schwerkranke Versicherte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Auskunft darüber haben, ob und welche über sie gespeicherten Sozialdaten die Beklagte an welche Empfänger mit welchen Medien weitergegeben habe. Sie warf der Kasse mehrere datenschutzrechtliche Verstöße vor. Die Kasse habe im Zusammenhang mit ihrer medizinischen Rehabilitation

·         die betreffenden medizinischen Daten über das Internet offenbar unverschlüsselt per E-Mail versandt,

·         medizinische Daten ohne Beziehung zum SGB IX an die Stadtverwaltung weitergegeben,

·         Daten ohne Erlaubnis an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt und

·         dabei erheblich mehr Daten preisgegeben als nötig gewesen wären.

Die Klägerin rügt die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) und der § § 83 bis 84a SGB X.

Auskunftspflicht auch bei unverhältnismäßigem Aufwand

Die Krankenkasse lehnte die entsprechenden Auskünfte an die Versicherte wegen eines unverhältnismäßigen und daher unzumutbaren Aufwands ab. Diese Position stieß allerdings beim Gericht nicht auf offene Ohren: Behörden können in dieser Frage nicht auf einen hohen Verwaltungsaufwand verweisen, beschieden die Richter in diesem Grundsatzurteil. Vielmehr müssen sie ihre Dokumentation und ihre Datenverarbeitung so organisieren, dass eine Auskunft mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Gegebenenfalls könnten sie den Auskunftsanspruch auch durch Akteneinsicht erfüllen. Die Auskunftspflicht umfasst an wen Daten weitergegeben wurden und auch,  mit welchem „Übermittlungsmedium“ diese weitergegeben wurden.

Praxisnaher Umgang mit Verwaltungsakten

Umstritten war bislang auch, ob Behörden auf einen Auskunftsantrag mit einem formellen Verwaltungsakt reagieren müssen. Nach dem vorliegenden Urteil ist dies nicht erforderlich, wenn die Auskunft erteilt wird - die Richter halten einen zusätzlichen Bescheid dann für überflüssige Bürokratie. Anders sieht es aus,  wenn der Antrag zur Versichertenauskunft abgelehnt wird: Dann muss ein Verwaltungsakt ergehen, damit den Betroffenen ein Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls auch eine Klage vor Gericht ermöglicht wird.

Rückverweisung an das LSG

Im vorliegenden Fall hob der Senat das vorinstanzliche Urteil des Landessozialgerichts (LSG) auf und verwies den Rechtsstreit an das LSG Rheinland-Pfalz zurück. Die beklagte Kasse kann im wieder eröffneten Berufungsverfahren das fehlende Vorverfahren nun nachholen.


Schlagworte zum Thema:  Datenschutz, Akteneinsicht