Eingeschränkte Wahltarife bei Krankenkassen

Seit 2007 dürfen Krankenkassen ihren Versicherten Wahltarife z. B. in Form von Selbstbehalttarifen oder Kostenerstattungstarifen anbieten. Extras wie besonderen Auslandskrankenschutz dürfen dabei jedoch nicht als Wahltarif angeboten werden. Das hat das Bundessozialgericht am 30.7.2019 entschieden.

Private Krankenversicherungsunternehmen haben nach dem Urteil des BSG Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern.

Unterlassungsanspruch der PKV

Das private Krankenversicherungsunternehmen kann sich auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (§ 53 Abs. 4 SGB V) und Leistungserweiterungen (§ 11 Abs. 6 SGB V) sind für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung drittschützend.

Wahltarife: Grenzen der Satzungsleistungen

Indem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermöglicht, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schützt er zugleich die Unternehmen der privaten Krankenversicherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten. Die genannten Satzungsermächtigungen ziehen hierbei generelle Grenzen.

Keine Ausdehnung des Leistungskatalogs der GKV durch Wahltarife

Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung. Soweit die Beklagte Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsieht, missachtet sie, dass leistungserweiternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.

Hinweis: BSG, Urteil v. 30.7.2019, Revisionsverfahren, B 1 KR 34/18 R.

BSG

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