Rundschreiben zur Berechnung von Kranken- und Verletztengeld überarbeitet
Im GR wurden u. a. die Aussagen zur Bemessung des Arbeitsentgelts aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 30.5.2006 angepasst.
Besonderheiten bei der Feststellung des Bemessungszeitraums
Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund von z. B. unbezahlten Fehlzeiten ein vom vereinbarten abweichen des Arbeitsentgelt, sind hiernach grundsätzlich die vereinbarten (vollen) Monatsbezüge der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen. Liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit jedoch noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer vor, muss das Arbeitsentgelt geschätzt werden.
Ausgangspunkt für die Schätzung sind dabei in erster Linie die von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen und praktizierten Vereinbarungen über die Höhe des Arbeitsentgelts. Liegen auch variable Lohnbestandteile vor, sind diese bei der Schätzung entsprechend zu berücksichtigen, wenn diese voraussichtlich regelmäßig geleistet werden.
Freiwilligendienste
Aufgrund des Wegfalls der Wehrpflicht und des Zivildienstes sowie der Neuregelung des freiwilligen Wehrdienstes und des Bundesfreiwilligendienstes wurden die entsprechenden Textpassagen überarbeitet.
So erhalten arbeitsunfähig erkrankte Bundesfreiwilligendienstleistende analog Arbeitnehmern Krankengeld, wenn die Fortzahlung des Taschengeldes nach den ersten 6 Wochen der Erkrankung endet.
Für freiwillig Wehrdienstleistende kann hingegen ein Anspruch auf Krankengeld erst nach der Entlassung entstehen, weil dieser für die Dauer des Wehrdienstes ruht. Wird der freiwillig Wehrdienstleistende arbeitsunfähig erkrankt aus dem freiwilligen Wehrdienst entlassen, ist das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn des freiwilligen Wehrdienstes zu ermitteln.
Berücksichtigung von Zuschlägen
Gewährte Zuschläge werden bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt, wenn diese lohnsteuer- und beitragsfrei sind. Hierbei gibt es die Besonderheit, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zwar steuerfrei, aber trotzdem beitragspflichtig sein können. So sind diese Zuschläge ab einem Grundlohn von 25 Euro bereits beitragspflichtig, aber bis zu einem Grundlohn von 50 Euro steuerfrei. Aufgrund der Beitragspflicht sind die Zuschläge trotz Steuerfreiheit auch bei der Krankengeldberechnung zu berücksichtigen. Um die Fallgestaltung zu verdeutlichen, wurde hierzu ein Beispiel 16 im GR eingefügt.
Steuerabzüge bei Grenzgängern
In Deutschland versicherte Grenzgänger unterliegen zwar dem deutschen Sozialversicherungsrecht, nicht aber dem Steuerrecht. Um eine einheitliche Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts sicherzustellen, wurden Vorgaben für die Berechnung durch die Arbeitgeber vorgesehen.
So soll der Berechnung für
- Alleinstehende die Lohnsteuerklasse 1,
- Verheiratete die Lohnsteuerklasse 4,
- Arbeitnehmer mit Kindern kein steuerlicher Kinderfreibetrag aber auch kein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung und
- Arbeitnehmer keine Kirchensteuer aber ein Solidaritätszuschlag
zu Grunde zu legen. Spiegelt das so ermittelte Nettoarbeitsentgelt nachweislich nicht die tatsächlichen Verhältnisse wieder, kann der Versicherte eine Anpassung bei der Krankenkasse beantragen.
Weitere Änderungen im Gemeinsamen Rundschreiben
Neben den beispielhaft aufgeführten Änderungen erfolgten vielfach weitere fachliche Ergänzungen/Klarstellungen, welche sich aufgrund von Rückfragen aus der Praxis ergeben hatten. Mit der Zielsetzung ein nochmaliges „veralten“ des GR zu vermeiden, wird das GR zukünftig aufgrund der Änderungen regelmäßig aktualisiert und dies in der Änderungshistorie kenntlich gemacht. Um Missverständnisse in der Praxis zu vermeiden, wurden zudem umfangreich Formulierungen redaktionell überarbeitet. Hierbei wurde auf einen Gleichklang der betreffenden Passagen mit den in der Kommentierung des Datenaustausches für Entgeltersatzleistungen abgestimmten Formulierungen geachtet. Auch wurden Fallgestaltungen als Beispiele ergänzt und diese mit Titeln versehen, um die Suche im Rundschreiben zu erleichtern
Das Gemeinsame Rundschreiben vom 09.12.2015 zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Verletztengeldes finden Sie im Haufe SGB Office Professional.
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