HPV-Impfung als Kassenleistung

Die Kosten für die Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) werden zukünftig für alle Kinder zwischen 9 und 14 Jahren von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20.9.2018 in Berlin beschlossen.

Grundlage der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) war die erweiterte Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). Die STIKO hatte die HPV-Impfung bislang nur für Mädchen empfohlen. Generell können Jugendliche, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, Impfungen noch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nachholen.

Schutz durch HPV-Impfungen

HPV-Impfungen schützen vor der Infektion mit in den Impfstoffen enthaltenen HPV-Typen. HPV-Infektionen verlaufen meist symptomlos, können aber Krebs und Genitalwarzen verursachen. Laut Angaben der STIKO erkranken in Deutschland jedes Jahr etwa 6.250 Frauen und ca. 1.600 Männer an HPV-bedingten Karzinomen im Bereich der Zervix, Vagina, Vulva bzw. des Penis sowie im Bereich von Anus und Oropharynx.

HPV-Impfung: Empfehlung der STIKO

Die Empfehlung, dass sich auch Jungen zwischen 9 und 14 Jahren gegen HPV impfen lassen sollten, veröffentlichte die STIKO im Juni 2018 im Epidemiologischen Bulletin 26/2018, zusammen mit der wissenschaftlichen Begründung für diese Entscheidung. Begleitend stellt das Robert Koch-Institut (RKI) auf seinen Internetseiten FAQ zum Erreger und der Impfung sowie einen Ratgeber für die Fachöffentlichkeit zur Verfügung.

Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie

Der Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung als Kassenleistung

Seit dem 1.4.2007 sind Schutzimpfungen Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zuvor waren sie freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen.

Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO). Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest. Die Details zu Art und Umfang der Leistungen sind in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt. In einer Tabelle werden dort die einzelnen Impfungen, deren Indikation sowie Hinweise zu den Schutzimpfungen genannt. Nach § 11 Abs. 2 SI-RL besteht ein genereller Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.


Entsprechend § 20i Abs. 1 S. 5 SGB V trifft der G-BA spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung. Die Frist von drei Monaten zur Umsetzung der STIKO-Empfehlung durch den G-BA beginnt mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung im Epidemiologischen Bulletin.

Pressemitteilung G-BA

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