Jobcenter muss höhere Fahrtkosten zum Facharzt bezahlen

Müssen Hartz IV-Empfänger zum Arzt und entstehen dabei Fahrtkosten, so tragen sie diese selbst. Ausnahmen gibt es bei der Behandlung durch Spezialisten. Hier kann ggf. Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Das ist etwa dann der Fall, wenn die aufgesuchten Mediziner ausgewiesene Experten für bestimmte Behandlungen sind (SG Mainz, S 15 AS 1324/10).

Der Fall

Der Kläger aus Mainz war in seinem Heimatland gefoltert worden. Er litt an einer schweren Traumastörung und befand sich in fachärztlicher Behandlung in Frankfurt am Main. Dorthin fuhr er regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die erhöhten Fahrtkosten von jeweils rund 9 EUR wollte er als Sonderleistung ersetzt bekommen. Das Jobcenter lehnte dies ab. Der Mann könne zu einem Facharzt am Wohnort wechseln. Darüber hinaus seien Fahrtkosten bereits durch die pauschal gewährte Regelleistung abgedeckt.

Das Urteil

Das Sozialgericht wies in der mündlichen Verhandlung unter anderem darauf hin, dass Fahrtkosten zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, das jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Mittlerweile erkenne das Gesetz durchaus an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend ein besonderer Bedarf entsteht. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren.

Fahrtkosten zu Spezialisten gerechtfertigt

Aufgrund seiner Krankheit falle es dem Kläger sehr schwer, Vertrauen zu neuen Ärzten aufzubauen. Seine Ärzte seien zudem Spezialisten für die Therapie von Folteropfern. Daher seien die hohen Fahrtkosten gerechtfertigt.

dpa

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