Neuer Vordruck für Verordnung von Krankenbeförderungen
Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten. Die Notwendigkeit einer Beförderung haben Vertragsärzte durch die Ausstellung der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) zu bescheinigen. Bereits im Mai 2018 wurde die Änderung des Musters 4 mit Wirkung zum 1.4.2019 im vertragsärztlichen Bereich beschlossen.
Muster 4: Neue Struktur
Das Muster 4 wurde von DIN A 5 Querformat auf Hochformat umgestellt. Dabei wurden die Angaben auf dem Muster übersichtlicher strukturiert. Hierzu tragen die Überschriften, wie z.B. „Grund der Beförderung“, bei. Außerdem wurden einige Angaben des bisherigen Musters 4 zum Teil nicht übernommen oder zusammengefasst.
Fahrkosten: Anlass für die Beförderung
Im neuen Muster 4 wird zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Fahrten unterschieden. Dadurch wird für alle Beteiligten transparent, wann eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich ist.
Bei den genehmigungsfreien Fahrten werden auf dem neuen Muster nicht mehr alle Fahranlässe wie im bisherigen Muster mit einem Ankreuzfeld abgebildet. Für bestimmte genehmigungsfreie Fahrten (z.B. Fahrt zu einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V) hat der Vertragsarzt den Grund in ein Freitextfeld zu schreiben. Hinweise findet er in den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Keine Genehmigungspflicht bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
Seit dem 1.1.2019 gelten Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) besitzen oder in den Pflegegrad 3 bei Vorliegen einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5 eingestuft sind, bereits mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt. Auf dem neuen Muster 4 ist der Grund jedoch unter der Rubrik „genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen“ abgebildet, da die Änderung des Musters 4 lange vor dem 1.1.2019 erfolgte. Die Fahrten sind trotz der anderen Aussage im Muster 4 nicht mehr von den Krankenkassen zu genehmigen. Das Muster 4 muss zukünftig hieran angepasst werden.
Ambulante Behandlung: Fahrt im Krankenwagen
Neu ist das Ankreuzfeld „anderer Grund, der Fahrt mit KTW erfordert“. Damit sollen Fahrten im Krankenwagen (KTW) verordnet werden, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einer hochfrequenten Behandlung oder durch eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich werden, aber der Versicherte z.B. fachgerecht gelagert werden muss.
Angabe des Behandlungsortes
Im alten Muster 4 waren für die Angabe des Beförderungsweges mehrere Ankreuzfelder enthalten. Diese wurden nunmehr im Freitextfeld „Behandlungsstätte“ vereint. Regelhaft finden die Fahrten von oder zur Wohnung der Versicherten statt. Die Anschrift kann direkt aus dem Personalienfeld abgelesen werden. Erfolgt die Fahrt in Ausnahmefällen nicht von oder zur Wohnung der Versicherten, z.B. bei einem Unfall, soll der abweichende Ausgangs- oder Zielort im Feld „Sonstiges“ angegeben werden.
Art der Beförderung
Die Angabe des erforderlichen Transportmittels ist ebenso neugestaltet. Die Ankreuzfelder „Rollstuhl“, „Tragestuhl“ oder „liegend“ wurden in dieselbe Zeile wie „Taxi/Mietwagen“ aufgenommen. Damit soll deutlich werden, dass z.B. bei einer Beförderung im Tragestuhl nicht zwingend ein KTW verordnet werden muss, außer die Person benötigt zudem eine fachliche Betreuung.
Wird eine Fahrt im KTW verordnet, hat der Vertragsarzt anzugeben, weswegen eine medizinisch-fachliche Betreuung und/oder besondere Einrichtung des KTW erforderlich ist (z.B. fachgerechtes Lagern wegen Dekubitus).
Muster 4: Rückseite
Das alte Muster enthielt einen Genehmigungsvermerk. Dieser wurde auf dem geänderten Muster nicht übernommen.
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