Krankenkasse muss bei versäumter Frist Leistung genehmigen

Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Antrag eines Versicherten, gilt die geforderte Leistung als genehmigt. Das hat das Bundessozialgericht am 7.11.2017 in Kassel klargestellt.

Konkret ging es in zwei Fällen um Anträge auf Operationen zur Hautstraffung. Die Krankenkasse entschied darüber jeweils nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, die seit 2013 im Gesetz zur Verbesserung der Patientenrechte festgelegt ist. Diese liegt bei drei Wochen nach Eingang des Antrags beziehungsweise fünf Wochen, wenn die Stellungnahme eines Gutachters vom Medizinischen Dienst eingeholt wird.

BSG: Krankenkasse muss Leistung wegen überschrittener Frist genehmigen

In den vorliegenden Fällen war die Frist jeweils überschritten und die Leistung von der Krankenkasse verweigert worden. Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Das Bundessozialgericht bestätigte nun eine Entscheidung des saarländischen Landessozialgerichts und hob zugleich ein anders lautendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf.

Hinweis: BSG, Urteil v. 7.11.2017, B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R

dpa

Schlagworte zum Thema:  Krankenkasse