Krankenkassen zuständig für Antrag auf Mutter-Kind-Kur

Wird ein Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur gestellt, darf die Krankenkasse diesen Antrag nicht einfach an den Rentenversicherungsträger weiter leiten. Ist dies doch der Fall, sollte die Antragstellerin dagegen vorgehen.

Das Müttergenesungswerk (MGW) in Berlin empfiehlt, dem Rentenversicherungsträger direkt mitzuteilen, dass sich der Antrag nicht auf eine Rehamaßnahme der Rentenversicherung bezieht. Die Krankenkasse dürfe den Antrag allenfalls weiterreichen, wenn die Erwerbsfähigkeit der Mutter eingeschränkt oder gefährdet sei.

Beschwerden aufgrund von Mehrbelastung

Darum geht es dem MGW zufolge in der Regel bei den Mütter- oder Mutter-Kind-Kuren aber nicht. Im Zentrum stehe die Behandlung von Gesundheitsbeschwerden oder Krankheiten, die mit der Kindererziehung oder den Aufgaben in der Familie zusammenhängen - etwa aufgrund von Mehrfachbelastungen oder Trennung. Die Rentenversicherung biete nach den §§ 24 und 41 SGB V keine derartigen Kuren an. Zuständig dafür seien ausschließlich die Krankenkassen, auch wenn die Mutter berufstätig ist.

dpa

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