LG-Urteil: Busunternehmen haftet nicht für Schäden durch Bremsman

Ein städtisches Busunternehmen haftet nicht für durch ein Bremsmanöver entstehende Personenschäden von Fahrgästen. Auch erhält der Arbeitgeber den 6-wöchigen Arbeitsausfall der Angestellten nicht ersetzt.

Fahrgäste eines Linienbusses müssen stets mit unvorhersehbaren Fahrmanövern rechnen - auch wenn sie einen Sitzplatz haben. Verletzt sich ein Fahrgast bei einer Vollbremsung, weil er sich nicht ausreichend schnell festhalten konnte, hat er oder der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Entschädigung des Arbeitsausfalls gegen das Busunternehmen. Dies entschied das Landgericht Bonn (Urteil v. 21.9.2012, 5 S 43/12).

Verletzt bei Vollbremsung

Eine 61-jährige Frau fuhr im November 2009 mit einem Bus der Bonner Stadtwerke. Sie hatte einen Sitzplatz und las ein Buch. Der Busfahrer musste scharf bremsen. Dabei wurde die stürzte Frau vom Sitz und prallte mit dem Gesicht auf. Die Verletzungen im Gesicht und am Nacken verursachten eine Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen. 

Keine Möglichkeit zum Festhalten 

Das städtische Busunternehmen wurde vom Arbeitgeber auf Zahlung einer Arbeitsausfallentschädigung von rund 3.000 EUR. Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt. Als Begründung wurde angegeben, dass der Sitzplatz der Frau keine ausreichende Möglichkeit zum Festhalten biete. 

Die allgemeinen Beförderungsbestimmungen sind einzuhalten 

Anders urteilen die Richter des Landgerichts Bonn in der Berufung. Die Frau habe in einem Buch gelesen und sich nicht ausreichend festgehalten. Sie habe daher nicht auf den Verkehr geachtet und den Unfall überwiegend selbst verschuldet. Fahrgäste müssen sich nach den allgemeinen Beförderungsbestimmungen umsichtig verhalten und müssten jederzeit mit plötzlichen Fahrmanövern, wozu auch eine Vollbremsung zählt, rechnen.


Schlagworte zum Thema:  Entgeltfortzahlung, Haftung, Entschädigung