Neue Apothekenbetriebsordnung - mehr Patientensicherheit

Das Bundeskabinett hat am 9.5.2012 die 4. Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung zur Kenntnis genommen. Damit kann die Verordnung mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Mit der Verordnung wird die Arzneimittelsicherheit erhöht, insbesondere bei der Arzneimittelherstellung und bei der Information und Beratung in den Apotheken. Es wurde festgelegt, dass Apotheken ein Qualitätsmanagementsystem haben müssen, wie andere Arzneimittelhersteller auch.

Durch verbesserte Dokumentation bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln wird die Qualität erhöht und eine Nachvollziehbarkeit ermöglicht. In der Verordnung wurde erstmalig detailliert neuere oder kritische Herstellungsverfahren aufgenommen. Das betrifft vor allem die Herstellung steriler Infusionslösungen oder die patientenindividuelle Arzneimittelverblisterung.

Nebensortiment eingeschränkt

Der Bundesrat hat das Sortiment an apothekenüblichen Waren (Nebensortiment) eingeschränkt, das Apotheken neben Arzneimitteln führen dürfen. Allerdings hat das keine Auswirkungen auf die in der Verordnung vom BMG vorgenommene Klarstellung, dass Apotheken auch Körperpflegemittel, wie z. B. Kosmetika führen dürfen.

Änderung bei Betäubungsmitteln

Positiv hervorzuheben sind die von den Ländern eingebrachten Regelungen zur Betäubungsmittel-Vorratshaltung. Sie stellen einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der ambulanten Palliativversorgung dar und stehen im engen Zusammenhang mit den im Betäubungsmittelrecht vorgesehenen Fortentwicklungen zur Einführung einer eng begrenzten Ausnahmeregelung, damit Ärzte ambulanten Palliativpatienten in Ausnahmefällen Betäubungsmittel zur Überbrückung überlassen dürfen.

Neue Apothekenbetriebsordnung hat die gesteckten Ziele erreicht

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine verbesserte Arzneimittelsicherheit und eine bessere Versorgung, auch mit den Maßgaben des Bundesrates erreicht werden. Das Ziel des Bürokratieabbaus konnte jedoch nur teilweise erreicht werden. Dennoch behält die Verordnung insgesamt ihren Wert und insbesondere auch ihren innovativen Charakter.


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