Neue Richtlinie Häusliche Krankenpflege in Kraft

Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie wurde erweitert: Ab 21.8.2013 können subkutane Infusionen auch als ambulante Leistung bei häuslicher Krankenpflege zu Kassenlasten verordnet werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die geänderte Häusliche Krankenpflege-Richtlinie bereits am 21.2.2013 beschlossen (s. News v. 26.2.2013). Sie trat nach Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 21.8.2013 in Kraft.

Subkutane Infusion - eine sinnvolle Ergänzung der häuslichen Krankenpflege

Die subkutanen Infusion unterscheidet sich von der intravenösen Infusion dadurch, dass die Flüssigkeit direkt unter die Haut verabreicht wird. So kann schonend das Austrocknen von pflegebedürftigen, häufig multimorbiden Patienten verhindert. Die ambulante subkutanen Infusion gilt als sichere, schonende und komplikationsarme Behandlungsform.

Ärztliche Verordnung einer subkutanen Infusion

Der behandelnde Arzt muss die medizinischen Notwendigkeit der subkutane Infusion zunächst feststellen. Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege gilt eine enge Indikation: Mittelschwere Exsikkose bei negativer Flüssigkeitsbilanz (bei akuter Erkrankung oder Verschlimmerung der Erkrankung z.B. bei Fieber, Diarrhoe), mit einhergehendem Unvermögen oralen Ausgleichs und potenzieller Reversibilität insbesondere bei geriatrischen Patienten.

Auf der Verordnung muss der Arzt stets

  • den Infusionstyp,
  • die Menge und
  • die Dauer der Infusion

angeben. Des weiteren sind zahlreichen Kontraindikationen zu beachten, wie z. B. schwere Dehydratation sowie dekompensierte Herz- oder Niereninsuffizienz. Bei langfristigem
Flüssigkeitsbedarf, in der finalen Sterbephase oder zur ausschließlichen Erleichterung der Pflege ist ebenfalls keine Verordnung der subkutanen Infusion bei häuslicher Krankenpflege möglich.

GKV-Spitzenverband

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