Dürfen Krankenkassen private Zusatzversicherungen anbieten?
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung will nach bereits 2 verlorenen Verfahren nun den Bundesgerichtshof (BGH) einschalten. Selbst der Europäische Gerichtshof könnte in der Sache noch angerufen werden. Zuletzt hatten sich die Richter des OLG Brandenburg ( Urteil vom 04.09.2012 - 6 U 20/11) mit der Sache zu beschäftigen.
Gesetzliche und private Krankenversicherungen kooperieren erfolgreich
Die Klage richtet sich gegen die privaten Zusatzversicherungen, die durch die gesetzlichen Krankenversicherungen vermittelt werden. Die Renner sind Zahnersatzversicherungen, Auslandsreiseschutz und Zusatzleistungen im ambulanten Bereich. Dies ist von der Politik ausdrücklich so gewollt. Ziel ist auch hier, den Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen anzuheizen.
Beispiele für erfolgreiche Kooperationen gibt es viele: Die meisten Policen verzeichnet die ENVIVAS Krankenversicherung AG, die als Partner der Techniker Krankenkasse nahezu 1 Mio. Abschlüsse vorweisen kann. Auch die Zusammenarbeit zwischen der Hanse Merkur AG und der DAK Gesundheit erfreut sich eines großen Zuspruchs.
Erlaubnis zur Vermittlung fehlt
Der Verband will im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses durchsetzen, dass die Kassen zukünftig keine privaten Krankenzusatzversicherungen anbieten, vermitteln oder bewerben dürfen. Das Streitverfahren richtet sich exemplarisch gegen die AOK Nordost. Das Vermitteln von Versicherungen durch Kassenmitarbeiter wertet der Bundesverband Finanzdienstleister als Verstoß gegen die Gewerbeordnung. Dort wurde 2007 aufgrund EU-Rechts eine neue Vorschrift eingeführt (§ 34 d GewO). Danach bedarf es zur gewerblichen Vermittlung von Versicherungsverträgen einer gewerberechtlichen Erlaubnis und einer Registrierung bei der zuständigen IHK. Ziel dieser Vorschriften ist es, die Verbraucher vor unqualifizierten und unseriösen Vermittlern zu schützen.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben diese Erlaubnis jedoch nicht.
Das Sozialgesetzbuch ist vorrangig
Dem konnte das OLG Brandenburg jedoch nicht folgen und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die AOK Nordost keine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung benötigt. Denn es gebe im Sozialgesetzbuch eine Spezialvorschrift (§ 194 Abs. 1a SGB V), die als höherrangiges Recht die Kassen zur Vermittlung berechtigt. Voraussetzung für eine Vermittlertätigkeit sei ausschließlich eine entsprechende Satzungsregelung. Im Übrigen verfolgten die Kassen keine Gewinnerzielungsabsicht - was die Gewerbeordnung aber voraussetze.
Muss der Gesetzgeber eingreifen?
Experten rechnen auch in der Revision beim BGH nicht mit einem Erfolg der Klage. Falls der BGH allerdings der Auffassung der Finanzdienstleister folgt, wäre der Gesetzgeber gefragt.
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
3.372
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
1.969
-
Neue Arbeitsverhältnisse
1.905
-
Ab Juli gilt eine neue Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
1.394
-
Urlaub während Krankschreibung: Besteht ein Krankengeldanspruch?
1.377
-
Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
1.283
-
Erstattung des Verdienstausfalls bei stationärer Mitaufnahme endet
1.09410
-
Fahrkosten: Wann Krankenkassen Fahrkosten übernehmen
1.000
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
976
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
934
-
Unterschiedliche Methoden bei Kinderwunschbehandlung sind getrennt zu bewerten
31.10.2024
-
Antragstellung und Kenntnis im Sozialhilferecht
29.10.2024
-
Elektronische Patientenakte stößt kaum auf Widerspruch
28.10.2024
-
Deutliche Qualitätsunterschiede bei Implantation von Hüftgelenken
25.10.2024
-
Bürgergeld und Sozialhilfe: Regelbedarf steigt 2025 nicht
24.10.2024
-
Anhaltend hoher Krankenstand im Sommer
23.10.2024
-
Erweitertes Verfahren ab 1.1.2025
21.10.2024
-
Kein Arbeitsunfall bei Firmen-Fußballturnier
18.10.2024
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
15.10.2024
-
Klarstellung zur Intensivpflege in Schulen
15.10.2024