Rentenversicherung: Renten werden bei Fehlberechnung nur für 4 Ja

Ruheständler, denen die Rente falsch berechnet wurde, haben einen Anspruch auf Nachzahlung für 4 Jahre - auch wenn der Fehler möglicherweise schon seit 2002 vorlag.

Dies stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) am 16.8.2012 unter Hinweis auf die Rechtslage klar. Anlass waren Berichte über Berechnungsfehler der Rentenversicherung. Betroffen waren mehr als 150.000 Ruheständler. Bei ihnen waren die 2002 neu geregelten Kinderzuschläge bei Hinterbliebenenrenten oder aber die Berufsausbildungsentgelte im Rentenbescheid unberücksichtigt geblieben.

Fehler wurde behoben

In den Fällen der vergessenen Kinderzuschläge wurden nach Mitteilung der Rentenversicherung mittlerweile 19,3 Millionen EUR nachgezahlt - und zwar rückwirkend bis zum 1.1.2006. Bei den Ausbildungszeiten wurden 15,7 Mio. EUR für den Zeitraum ab 1.1.2007 nachgezahlt. Die Fehler seien ausgeräumt.

Forderung nach vollständiger Nachzahlung

Der Sozialverband VdK und der Bundesverband der Rentenberater forderten Sozialministerin Ursula von der Leyen (CDU) auf, den Betroffenen alle entgangenen Ansprüche nachzuzahlen. "Der Fehler liegt eindeutig bei der Rentenversicherung", sagte VdK-Präsidentin Ulrike Masche. Es widerspreche "elementar dem Gerechtigkeitsempfinden, wenn die Rentner nun nur mit einem Teil der ihnen zustehenden Nachzahlung abgespeist" würden.

DRV beruft sich auf geltendes Recht

Bei der Rentennachzahlung aufgrund der Fehlberechnung handelt es sich rechtlich um die Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes. Sozialleistungen werden in solchen Fällen längstens für 4 Jahre nachgezahlt (§ 44 Abs. 4 SGB X). Die Rentenversicherung muss sich insoweit an geltendes Recht halten - auch wenn es dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht, so die Pressestelle der DRV Bund.

dpa

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