Seniorenwohngruppen: Bezahlt die Krankenkasse Behandlungspflege

Das Bayrische Landessozialgericht hatte in drei Fällen zu entscheiden, ob Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse haben.

Eine große bayerische Krankenkasse verweigerte Senioren, die in Demenz- oder Senioren-Wohngemeinschaften leben, die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege wie An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamentengabe, Blutzuckermessungen, obwohl eine ärztliche Verordnung vorlag. Sie begründete dies damit, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und daher von anderen Personen, die in der WG sich um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchzuführen seien. Das Sozialgericht Landshut hatte in drei Musterverfahren den Klagen der Versicherten stattgegeben.

LSG: Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege Krankenkasse besteht

Auch das Bayrische Landessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 20.8.2019 entschieden, dass Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse haben.

Dies gilt nach den drei Entscheidungen auch für Maßnahmen der sog. einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnte. Hierunter fällt zum Beispiel das Messen von Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten, das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Ein solcher Anspruch könnte dann entfallen, wenn aufgrund eines Vertrages, z.B. des Betreuungsvertrages der Wohngruppe, diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind. In allen anderen Fällen bleibt es allerdings bei der Leistungspflicht der Krankenkasse.

Revision zum BSG zugelassen

Das Bayerische LSG hat die Berufungen der Krankenkasse zurückgewiesen und in allen drei Fällen die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Hinweis: Bayrisches LSG, Urteil v. 20.8.2019, L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19

Bayrisches LSG

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