Sturz vom Apfelbaum kann Arbeitsunfall sein
Ein Sturz vom Apfelbaum auf dem Obstbaugelände der Mutter kann als Arbeitsunfall anerkannt werden. Das Entschied das Heilbronner Sozialgericht (SG) mit inzwischen rechtskräftigem Urteil v. 31.10.2012 (S 6 U 3875/11).
Der Mann hatte die Streuobstwiesen seiner Mutter bewirtschaftet, gemäht und geerntet. Die gepflückten Äpfel verwertete er zu Saft für den Eigenbedarf. Im Oktober 2009 stürzte er beim Apfelpflücken vom Baum und brach sich sein rechtes Fersenbein. Danach war er 8 Monate arbeitsunfähig.
Unfallanzeige bei der LBG erst nach mehreren Monaten
Der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) meldete er den Arbeitsunfall erst im Juli 2010, nachdem sich dauerhafte Unfallfolgen abgezeichnet hatten. Der Mann leidet noch heute beim Gehen unter Schmerzen. Nachdem die LBG den Sturz nicht als Arbeitsunfall gewertet hatte, klagte der 59-Jährige.
Die LBG begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger weder als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes versichert gewesen sei. Noch habe er in dem Unternehmen seiner Mutter als Familienangehöriger mitgearbeitet, denn er habe die Äpfel für sich selbst verwertet.
Unternehmerisches Risiko lag beim Sohn
Das SG war der Auffassung, dass der Kläger als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs beim Apfelpflücken gesetzlich unfallversichert sei. Zwar habe die Mutter die Beiträge zur LBG gezahlt, der Sohn habe jedoch die Grundstücke zur Zeit des Unfalls als Unternehmer bewirtschaftet. Bei den Streuobstwiesen gehe es auch nicht um einen Kleingarten, sondern um einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Verspätete Meldung unerheblich
Unerheblich sei, dass der Kläger der LBG den Arbeitsunfall erst ein Dreivierteljahr nach dem Sturz angezeigt hatte. Der Sohn der in einem Pflegeheim wohnenden Frau bewirtschaftete zur Zeit des Unfalls die Steuobstwiesen und er habe das unternehmerische Risiko getragen, urteilte das Gericht. Die LBG müsse daher für die Unfallfolgen aufkommen.
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