Teilhabestärkungsgesetz

Menschen mit Behinderung neue Möglichkeiten im Alltag geben, dass ist das Ziel des Teilhabestärkungsgesetzes. Das Gesetz tritt überwiegend zum 1.1.2022 in Kraft und sieht unter anderem auch Vereinfachungen beim Meldeverfahren zum Kurzarbeitergeld vor.

Nach dem Bundestag hat bereits am 28.5.2021 auch der Bundesrat dem Teilhabestärkungsgesetz zugestimmt, um Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen in deren Alltag und Arbeitsleben zu verbessern.

Teilhabestärkungsgesetz: Aktive Arbeits- und Ausbildungsförderung

Jobcenter und Arbeitsagenturen haben künftig mehr Möglichkeiten zur aktiven Arbeitsförderung von Menschen in Rehabilitationsmaßnahmen - sie sollen sie genauso unterstützen wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch. Menschen, die schon in einer Behindertenwerkstatt arbeiten, erhalten Förderung über das erweiterte Budget für Ausbildung. Ziel ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Zur Verwaltungsvereinfachung können Anträge auf Kurzarbeitergeld künftig optional auch elektronisch übermittelt werden.

Vorrang für Assistenzhunde

Assistenzhunde erhalten künftig Zutritt zu öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, auch wenn Hunde dort sonst verboten sind.

Kriterien der Eingliederungshilfe

Das Gesetz definiert die Kriterien für die Berechtigung für Leistungen der Eingliederungshilfe im Neunten Buch Sozialgesetzbuch neu und nimmt digitale Gesundheitsanwendungen in den Leistungskatalog zur medizinischen Rehabilitation auf. Leistungserbringer von Reha- und Teilhabeleistungen sollen zudem geeignete Maßnahmen treffen, um den Schutz vor Gewalt, insbesondere für Frauen, zu gewährleisten. Hintergrund ist die Verpflichtung aus Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Verkündung und Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes

Das Gesetz wurde am 9.6.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend zum 1.1.2022 in Kraft.

Bundesrat: Mehrkosten refinanzieren

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, etwaige Mehrkosten zu refinanzieren, die sich durch die Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises ergeben. Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 26.3.2021 zum damaligen Regierungsentwurf gefordert, dass sich der Bund an den Kosten neuer Leistungen beteiligen solle.

Kostenübernahme für Assistenzkräfte

Eine weitere Forderung an die Bundesregierung: Sie soll noch in dieser Wahlperiode eine Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte von Menschen mit Behinderung während eines Aufenthalts im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen herbeiführen und das SGB V beziehungsweise das SGB IX entsprechend ändern.

Die Entschließungen wurden der Bundesregierung zugeleitet. Feste Fristvorgaben, wann diese sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst, gibt es nicht.
 

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Schlagworte zum Thema:  Teilhabe, Kurzarbeitergeld, Behinderung