Unfallversicherung: Bissverletzung als Arbeitsunfall

Besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn ein Unternehmer bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von seinem privaten, nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzten Hund gebissen wird? Das hatte das LSG Baden-Württemberg zu entscheiden.

Der Kläger betrieb als Unternehmer einen Autoservice. Am Unfalltag holte er für das Fahrzeug eines Kunden Zündkerzen aus dem Lager. Auf dem Weg von dort zur Werkstatt übersah er seinen Hund, der nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzt war. Der Kläger stolperte über ihn und versuchte sich beim Sturz mit den Händen auf dem Boden abzustützen. Dabei geriet seine rechte Hand in das Maul des Tieres, welches instinktiv zubiss. 

BG und Sozialgericht lehnt Arbeitsunfall ab 

Hierdurch kam es zu einer bakteriellen Entzündung und in der Folge einem Komplex Regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, bei welcher der Kläger freiwillig versichert war, lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab.

Anwesenheit des Hundes als Haftungsbereich des Unternehmers

Das Landessozialgericht bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen. Der Gang des Klägers vom Lager zur Werkstatt als versicherte Verrichtung verursachte den Gesundheitsschaden. Denn hierbei stolperte er, wodurch die Beißreaktion des Hundes ausgelöst wurde. Es liegt damit eine notwendige, in tatsächlicher Hinsicht nicht nur nebensächliche Bedingung für den Ereignisablauf vor. Daneben verwirklichte sich durch den reflexartigen Biss als unversicherte Mitursache das durch den anwesenden Privathund geschaffene Risiko, welches in den Haftungsbereich des Klägers fällt. 

LSG: Kein Unfallversicherungsschutz bei Verwirklichung einer spezifischen Gefahr eines privaten Tieres

Diese privat geschaffene spezifische Tiergefahr prägte den Geschehensablauf derart überragend, dass der betrieblich gesetzten Ursache keine rechtlich wesentliche Bedeutung zukommt. Im Rahmen des Schutzzweckes zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger als Unternehmer anders als Beschäftigte maßgeblichen Einfluss auf gefährdende Situationen im Bereich der Betriebsstätte hat.

Hinweis: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2019, L 6 U 3979/18
 

LSG Baden-Württemberg