Ausgestaltung als Pflichtleistungen
Die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden nunmehr gesetzlich als Pflichtleistungen ausgestaltet. Sie sind daher auf Antrag an die Versicherten zu erbringen, bei denen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch dann, wenn das sogenannte Reha-Budget, das heißt die den Rentenversicherungsträgern zur Verfügung stehenden begrenzten Mittel für diese Leistungen (§§ 220 Abs. 1, 287b Abs. 3 SGB VI) ausgeschöpft ist. Denn durch die Begrenzung der Ausgaben werden gesetzliche Ansprüche der Versicherten nicht eingeschränkt. Nach der heutigen Formulierung in § 9 Abs. 2 SGB VI („können“) stand deren Erbringung bisher im Ermessen der Rentenversicherungsträger. Hierbei ist allerdings anzumerken, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsanwendungspraxis schon bisher das Ermessen kein Entschließungsermessen war. Das heißt die Rentenversicherungsträger mussten die Leistungen erbringen und hatten lediglich hinsichtlich des „Wie“ der Leistungserbringung Ermessen (§ 13 Abs. 1 SGB VI). Es handelt sich somit um eine gesetzliche Klarstellung.
Erprobung eines Ü45 Checkups
In Modellprojekten soll ein sogenannter Ü45 Checkup erprobt werden. Was bedeutet das? Grundgedanke in der Politik ist folgender: Damit die Gesundheit und die Erwerbsfähigkeit der Versicherten lange erhalten wird, sollen diese möglichst frühzeitig die erforderlichen Leistungen zur Prävention und Rehabilitation in Anspruch nehmen. Damit dies auch geschieht, sollen die Rentenversicherungsträger ihren Versicherten ab der Vollendung des 45. Lebensjahres eine umfassende berufsbezogene Gesundheitsuntersuchung anbieten. Anschließend soll dann eine Gefährdungs- und Potenzialanalyse erstellt werden. Diese Gesundheitsvorsorge soll durch Ärzte mit arbeitsmedizinischen Kenntnissen durchgeführt werden. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Arbeitnehmer werden im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand umfassend untersucht. Anschließend wird geschaut, ob sie damit noch ihren Arbeitsplatz voll ausfüllen können. Ist dies nicht der Fall, können sich Leistungen der Prävention oder Rehabilitation oder Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung anschließen. Am Ende kann sogar die Frage stehen, ob die Vermittlung eines alternativen Arbeitsplatzes sinnvoll ist. Bevor dies wirklich gesetzlich umgesetzt wird, soll dies allerdings in verschiedenen Modellvorhaben getestet werden.
Bessere Chancen für teilweise erwerbsgeminderte Menschen
Menschen, die teilweise erwerbsgemindert sind, erhalten derzeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Rentenversicherungsträger nur dann, wenn dadurch der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann. Um Arbeitsmarktpotenziale für teilweise erwerbsgeminderte Versicherte besser als bisher zu erschließen, sollen diese Menschen nunmehr solche Leistungen auch dann erhalten, wenn stattdessen ein anderer konkret in Aussicht stehender Arbeitsplatz beim bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber erlangt werden kann. Bedingung hierfür ist, dass die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers nicht mehr möglich ist, das heißt die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Mit dieser Neuregelung will die Politik vermeiden, dass teilweise erwerbsgeminderte Menschen aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes dauerhaft in die Rente wegen voller Erwerbsminderung gehen und damit vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
In Kraft treten sollen diese Regelungen nach Verkündung im Bundesgesetzblatt.