Witwenrente: Eheschließung vor Anspruch auf Betriebsrente

Wer zu spät kommt, denn bestraft das Leben. Diese Redewendung gilt auch bei Wiederheirat des geschiedenen Ehemanns. Denn der Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente besteht nur, wenn die erneute Ehe vor Beginn der Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns geschlossen wurde.

Bei Tod des vor Jahren geschiedenen Ehemanns ist die erneute Hochzeit dieses Mannes kein Garant für eine betriebliche Witwenrente.

Eheschließung vor Anspruch auf bAV

Grundsätzlich gelte, dass der Anspruch auf eine Witwenversorgung nur bestehe, wenn die Ehe geschlossen wurde, bevor der Partner Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung hatte. Das sei auch bei Wiederheirat geschiedener Partner so, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG Erfurt, Urteil v. 15.10.2013,3 AZR 294/11). Im konkreten Fall aus Bayern hatte die Frau ihrem Mann ein zweites Mal das Ja-Wort gegeben, als er bereits viele Jahre Betriebsrentner war. Zahlungen an sie stehe die sogenannte Spätehe-Klausel entgegen, teilte das Bundesarbeitsgericht mit.

dpa

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