Wohngruppenzuschlag wenn Pflegedienst nicht wählbar

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen keinen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag haben, wenn die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes in der Einrichtung eingeschränkt ist. Eine ambulante Versorgungsform liege dann nicht vor.

Bei dem sogenannten „Wohngruppenzuschlag“ nach § 38a SGB XI handelt es sich um eine zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Die hierbei auftretenden verschiedenen Rechtsfragen beschäftigen derzeit die Sozialgerichte bis hin zum Bundessozialgericht.

Pflegedienst muss für Wohngruppenzuschlag wählbar sein

In dem zu entscheidenden Fall wurden Pflegebedürftige in einer fremdorgansierten, professionell eingerichteten Wohngruppe betreut. Der Träger der Einrichtung und der Träger des in der Einrichtung tätigen Pflegedienstes waren identisch. In der öffentlichen Darstellung der Einrichtung wurde gezielt mit der engen Verzahnung der Einrichtungen geworben. Aufgrund dieser besonderen Umstände kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes tatsächlich nicht gegeben sei. Die Klage auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlags wurde daher abgewiesen.
SG Mainz, Urteil v. 28.04.2015, S 7 P 14/14 (Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig)

SG Mainz

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