Eltern- und Erziehungsgeld auch für ausländische Eltern
Ausländische Staatsangehörige, die sich aus humanitären Gründen langjährig in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf Elterngeld. Weitere Einschränkungen sind gleichheitswidrig und verstoßen daher gegen die Verfassung. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe mit einem am 29.8.2012 veröffentlichten Beschluss v. 10.7.2012 (1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11).
Integration am Arbeitsmarkt nicht erfüllt
Die Kläger des Ausgangsverfahrens verfügten im beantragten Zeitraum über humanitäre Aufenthaltstitel und waren zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie erfüllten auch das Aufenthaltserfordernis, nicht jedoch die erforderlichen Merkmale der Integration am Arbeitsmarkt. Das Bundessozialgericht (BSG) hielt die Regelungen in § 1 Abs. 6 Nr. 3b BErzGG und § 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG für nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar und rief das BVerfG an.
Rückblick sagt nichts über weiteren Aufenthalt aus
Das BVerfG entschied, dass diese zusätzliche Voraussetzung gegen das Gleichheitsgebot verstößt und daher verfassungswidrig ist. Zulässig sei, das Elterngeld auf voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleibende Ausländer zu begrenzen. Die bisherige Integration in den Arbeitsmarkt ist jedoch kein Indikator für einen weitere Aufenthalt. Ein Aufenthalt aus humanitären Gründen hänge von den Gründen ab, die dem Ausländer eine Rückkehr in ihre Heimat unmöglich machen.
Rüge wegen Diskriminierung
Das BVerfG rügte daneben auch die Elterngeld-Voraussetzungen für Ausländer mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Sie seine eine indirekte Frauendiskriminierung, da die Bedingungen wegen des gesetzlichen Mutterschutzes für Frauen schwerer als für Männer zu erfüllen seien.
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