Während der Elternzeit üben viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit aus. Teilweise wird dabei die Elternzeit nur für einen relativ kurzen Zeitraum in Anspruch genommen. Dabei muss unbedingt berücksichtigt werden, dass sich versicherungsrechtliche Auswirkungen besonders für höherverdienende Arbeitnehmende ergeben können. Mehr dazu lesen Sie hier.
Geringfügig entlohnt Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Befreiung ist an eine Frist gebunden. Wird sie versäumt, sind Pflichtbeiträge zu zahlen, für die der Arbeitgeber unter Umständen allein aufkommen muss.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist bei zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar 2025 gestiegen. Während sich die Änderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner sofort auswirkt, gilt die Erhöhung des Zusatzbeitrags für pflichtversicherte Rentenbezieher erst ab dem 1. März 2025.
Ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hat klargestellt, dass Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in Museen als Aufwandsentschädigungen gelten und nicht sozialversicherungspflichtig sind. Dies gilt selbst dann, wenn die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten wird.
Die finanzielle Lage der Pflegeversicherung ist alarmierend. Trotz Beitragserhöhungen drohen rote Zahlen. Experten fordern dringende Reformen, um eine existenzielle Krise zu verhindern.
Ein Gerichtsurteil zeigt, dass Krankenkassen bei Insolvenzanträgen ihr sozialrechtliches Ermessen sorgfältig ausüben müssen. Der übereilte Antrag im Fall eines Steuerberaters zeigt, dass zunächst mildere Mittel ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Kinder und ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichern. In diesem Top-Thema erfahren Sie, welche Besonderheiten und Voraussetzungen dabei zu beachten sind.
82 der 94 gesetzlichen Krankenkassen haben ihren Zusatzbeitrag zum 1.1.2025 erhöht. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent festgelegt. Viele Krankenkassen liegen mit ihrem individuellen Zusatzbeitrag zu Beginn des neuen Jahres jedoch über diesem rechnerischen Wert, der jährlich vom GKV-Schätzerkreis ermittelt wird.
Der Pflegeversicherungsbeitrag steigt zum 1.1.2025. Der Bundesrat hat der entsprechenden Verordnung in seiner letzten Sitzung des Jahres 2024 zugestimmt. Der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt dann 3,6 Prozent.
Mit dem Rentenpaket II sollte der Einstieg in eine teilweise Kapitaldeckung für die gesetzliche Rentenversicherung durch den Aufbau des Generationenkapitals erfolgen. Bundesarbeitsminister Heil erklärt die Reform nach dem Bruch der Ampel-Koalition vorerst für gescheitert. Der Beitrag zur Rentenversicherung bleibt 2025 trotzdem stabil.
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Die Frage, ob ein Journalist als freier Autor oder als Angestellter gilt, erfordert eine differenzierte Betrachtung. Der Fall eines Reporters bei einer Landesrundfunkanstalt verdeutlicht die Herausforderungen bei der Abgrenzung von Beschäftigungsverhältnissen.
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt. Damit stehen die Sozialversicherungswerte für das kommende Jahr fest. Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt ab Januar 2025 bei 73.800 Euro. Die weiteren Werte im Überblick.
Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt. Der Bundesrat hat die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung am 22.11.2024 gebilligt. Damit können die Sachbezugswerte 2025 in Kraft treten.
Das Bundessozialgericht entschied, dass die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Lehrenden individuell zu prüfen ist und keine pauschale Selbstständigkeit gegeben ist. Einzelfallentscheidungen sind maßgeblich, nicht frühere Rechtsprechung.
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentner profitieren nicht vom 2020 eingeführten Freibetrag, entschied das Bundessozialgericht. Dieser Freibetrag entlastet nur pflichtversicherte Rentner, da sie durch lange Zugehörigkeit zur Sozialversicherung privilegiert werden.
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Mitte Oktober prognostizierte der GKV-Schätzerkreis die Finanzen des Gesundheitsfonds und der Krankenkassen für 2024 und 2025. Er empfahl daraufhin eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 2,5 Prozent für 2025. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun verspätet diese Erhöhung im Bundesanzeiger bestätigt und den neuen Satz von 2,5 Prozent offiziell bekanntgegeben.
Für Studierende, die in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert sind, steigen ab Oktober 2024 die Beiträge. Grund dafür ist die Anhebung des BAföG-Höchstsatzes. Da der BAföG-Satz die Basis für die Beitragsberechnung in der KVdS darstellt, führt dies automatisch zu höheren Versicherungsbeiträgen.
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