BSG bestätigt Grundsätze zur Beitragsbemessung bei Selbstständigen
Die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler", die vom Vorstand des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) im Oktober 2008 erlassen wurden, sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das befand das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil v. 19.12.2012 (B 12 KR 20/11 R).
Diese Grundsätze werden von den Krankenkassen seit 2009 angewendet. Sie ersetzten derzeit deren frühere individuelle Satzungsregelungen zur Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder. Insbesondere freiwillig versicherte Selbstständige sind unter Hinweis auf die strittige Rechtslage in zahlreichen Widersprüchen und Klageverfahren gegen ihre Beitragsbemessung vorgegangen und hatten so für Kopfzerbrechen bei den Krankenkassen gesorgt.
Zweifel an der Legitimation des GKV- Spitzenverbandes
Gleich mehrere Sozial- und Landessozialgerichte hatten Bedenken an den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler angemeldet. Dabei wurde in Frage gestellt, ob die Grundsätze überhaupt rechtswirksam erlassen worden seien. Insbesondere wurde angezweifelt, dass der GKV-Vorstand über eine ausreichende Legitimation zum Erlass derartiger verbindlicher Regelungen verfüge. Zahlreiche Gerichtsverfahren haben auf das seit längerem anhängige BSG-Verfahren verwiesen. Nun ist diese Frage endgültig geklärt.
Keine Zweifel an der Bestandskraft
Die rechtlichen Bedenken gegen die Übertragung der Befugnis zur Regelung der Beitragsmessung für freiwillig Versicherte auf den GKV-Spitzenverband (§ 240 SGB V) greifen nach Auffassung des BSG nicht. Die untergesetzliche Rechtsetzung sei im Rahmen der "funktionalen Selbstverwaltung" hinreichend demokratisch legitimiert. Dass die Grundsätze zunächst vom Vorstand des Verbandes erlassen wurden, schade ebenfalls nicht. Denn dies wurde später durch eine auf den 1.1.2009 rückwirkende "Bestätigung" durch den Verwaltungsrat geheilt. Es gebe somit keinen Anlass, die Bestandskraft der Grundsätze in Zweifel zu ziehen. Zahlreiche strittige Fragen dürften sich mit dem vorliegenden Urteil erledigt haben.
Beitragsbemessung für Sozialhilfeempfänger
Zweifel meldete das BSG allerdings bei der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger in Heimen an. Bei diesem Personenkreis wird derzeit als Einkommen der 3,6-fache Sozialhilfesatz für einen Haushaltsvorstand angesetzt. In der verwendeten Rechengröße seien jedoch auch Investitionskosten berücksichtigt, die die Heime auf ihre Bewohner umlegen. Das sei nicht zulässig. Nur Leistungen, die für den Lebensunterhalt der Betroffenen bestimmt sind, dürften in die Berechnung einbezogen werden. Zwar musste das BSG das Verfahren zwecks weiterer Ermittlungen zu den konkreten beitragspflichtigen Einnahmen an die Vorinstanz (SG Wiesbaden) zurückverweisen.
Ungeachtet dessen wird mit der vorliegenden Entscheidung zumindest hinsichtlich der grundsätzlichen Bestandskraft der Beitragsverfahrensgrundsätze Rechtssicherheit geschaffen.
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