Freiwillige KV: Beitrag bei unbezahltem Urlaub

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, entrichten die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge von der Beitragsbemessungsgrenze. In der Zeit eines unbezahlten Urlaubs während der Beschäftigung ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten.  

Die Beitragshöhe zur freiwilligen Krankenversicherung ist zunächst von der Dauer des unbezahlten Urlaubs abhängig. Bei einem Zeitraum von bis zu einem Zeitmonat bleibt die Beitragshöhe grundsätzlich unverändert. Allerdings entfällt für diese Zeit mangels Arbeitsentgelt der Beitragszuschuss des Arbeitgebers, so dass der Arbeitnehmer den vollen Beitrag zu zahlen hat.

Freiwillige Versicherung auch bei längerem unbezahlten Urlaub

Bei einem unbezahlten Urlaub, der den Zeitraum von einem Zeitmonat überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit als höherverdienender Arbeitnehmer. Die freiwillige Krankenversicherung besteht aber dennoch weiter fort.

Möglichkeit einer Familienversicherung

Es ist allerdings zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung aufgrund einer Mitgliedschaft des Ehegatten bei einer gesetzlichen Krankenkasse erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird die freiwillige Versicherung nach Ablauf eines Zeitmonats beitragsfrei fortgeführt. Weitere Informationen zur Familienversicherung erhalten Sie hier.

Reduzierung der Beiträge nach Ablauf eines Zeitmonats

Ist eine Familienversicherung nicht möglich, erfolgt die Beitragsberechnung nach Ablauf eines Zeitmonats grundsätzlich von einer Mindestbemessungsgrundlage. Im Jahr 2018 liegt diese bei 1.015 Euro. Verfügt das Mitglied jedoch auch in der Zeit des unbezahlten Urlaubs über eigene Einkünfte (z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) sind diese Einnahmen als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, sofern diese die Mindestbemessungsgrundlage überschreiten.

Beispiel: Der freiwillig Versicherte höherverdienende Arbeitnehmer, ledig, vereinbart mit seinem Arbeitgeber vom 1. September bis zum 30. November 2018 unbezahlten Urlaub. Während dieser Zeit verfügt er über keine Einkünfte.

Ergebnis: Vom 1. bis zum 30. September 2018 entrichtet der Versicherte weiterhin den Höchstbeitrag, der aus 4.425 Euro berechnet wird. Vom 1. Oktober bis zum 30. November 2018 sind die Beiträge von der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.015 Euro zu entrichten. Der Arbeitgeber gewährt in dem gesamten Zeitraum keinen Beitragszuschuss.

Beitrag freiwillige KV: Besonderheit bei Auslandsaufenthalt möglich

Während eines Auslandsaufenthaltes ruht der Anspruch auf Leistungen. Betrifft dies freiwillige Mitglieder aufgrund einer Berufstätigkeit im Ausland, ist lediglich ein Anwartschaftsbeitrag zu entrichten. Die Beiträge werden in diesem Fall im Jahr 2018 von 304,50 Euro monatlich berechnet. Diese Regelung gilt nach einem aktuellen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes auch für höherverdienende Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs, die in dieser Zeit ihre Berufstätigkeit im Ausland ausüben. Die besondere Beitragsregelung gilt bereits vom Beginn eines unbezahlten Urlaubs an. Konkreter Anlass für das Rundschreiben war die ehrenamtliche Tätigkeit eines Arztes während eines unbezahlten Urlaubs.

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