Geringfügige Beschäftigung: Minijobber aus dem Ausland

Ab 1.1.2014 dürfen auch Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Dies gilt für alle Beschäftigen - auch für Minijobber. Ausnahmen gelten weiterhin für Arbeitnehmer und Minijobber aus Kroatien.

Bereits seit 1.5.2011 dürfen die meisten osteuropäischen Staatsbürger ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Zum 31.12.2013 endet nun auch die Ausnahmeregelung für Arbeitnehmer aus den EU-Staaten Rumänien und Bulgarien. Rumänische und bulgarische Staatsbürger haben ab dem 1.1.2014 die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie andere EU-Staatsbürger.

Übergangsregelung für Arbeitnehmer aus Kroatien

Eine Ausnahme gilt für den jüngsten EU-Mitgliedsstaat Kroatien (seit 1.7.2013 EU-Mitglied). Kroatische Staatsangehörige benötigen für eine Übergangszeit von 2 Jahren noch eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland beschäftigt sind. Diese Übergangsregelung gilt bis 30.6.2015 für alle Beschäftigten einschließlich Minijobbern.

Ausnahmen bei der Arbeitsgenehmigung für Kroaten

Für kroatische Staatsangehörige bestimmter Personengruppen gelten jedoch bereits während der Übergangszeit Zulassungserleichterungen.

Keine Arbeitsgenehmigung benötigen:

  • Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung
  • Auszubildende für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung
  • Saisonbeschäftige (in Land- und Forstwirtschaft, Obst- und Gemüseverarbeitung, Sägewerken und im Hotel- und Gaststättengewerbe)
  • Arbeitnehmer, die seit 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland leben.

Praxis-Tipp:

Weitere Informationen hält die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Agentur für Arbeit ( ZAV) bereit.

Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen nach wie vor eine Arbeitsgenehmigung. Weitere Informationen hierzu erteilen die örtlichen Ausländerbehörden.

Minijob-Zentrale