Was Grenzgänger wissen sollten
Haben Arbeitnehmer Wohnsitz und Arbeitsort in 2 verschiedenen Staaten und pendeln täglich oder zumindest regelmäßig in kurzen Abständen zwischen Wohnsitz und Arbeitsort, zählen sie sozialversicherungsrechtlich zu den Grenzgängern. Auch selbstständig Tätige können Grenzgänger sein.
Weitere Voraussetzung: Der Arbeitnehmer oder Selbstständige muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates sein.
Wo sind Grenzgänger versichert?
In Deutschland beschäftigte Grenzgänger sind nach deutschem Recht kranken-, pflege-, renten-, arbeitslosen- und unfallversichert. In Deutschland wohnende Grenzgänger, die in einem Nachbarstaat arbeiten, sind umgekehrt, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften, sozialversichert.
Krankenversicherungsschutz
Der Grenzgänger und seine Familienangehörigen können wählen, in welchem Staat sie Leistungen in Anspruch nehmen möchten. Für Familienangehörige gilt das Wahlrecht eingeschränkt: Es muss wischen den Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarungen bestehen oder vom zuständigen Leistungsträger eine Genehmigung erteilt worden sein. Ansonsten ist nur eine akut vor Ort medizinisch notwendige Leistung abgesichert.
Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung
In Deutschland gesetzlich krankenversicherte Grenzgänger, die in einem anderen EWR-Staat wohnen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie können sich auch nicht wegen des ausländischen Wohnorts allein von der Pflegeversicherungspflicht befreien lassen.
Die Rentenversicherung ist „global“
In der Rentenversicherung sind für Grenzgänger keine Besonderheiten zu beachten, denn Leistungsansprüche können aus jedem EU-Staat geltend gemacht werden.
Leistungsabhängige Zuständigkeit in der Arbeitslosenversicherung
Verliert ein Grenzgänger seinen Arbeitsplatz, erhält er aus der Arbeitslosenversicherung des Wohnstaats Leistungen. Anders jedoch bei Kurzarbeit oder vorübergehendem Arbeitsausfall: Hier werden die Leistungen aus dem Beschäftigungsstaat gewährt.
Wahlmöglichkeit in der Unfallversicherung
In der Unfallversicherung können die Sachleistungen nach Wahl des Grenzgängers entweder im Staat in dem der Arbeitgeber ansässig ist oder im Wohnortstaat in Anspruch genommen werden. Werden Leistungen im Wohnstaat beansprucht, geht dies allerdings ebenfalls zulasten des Unfallversicherungsträgers im Beschäftigungsstaat.
Am Rande bemerkt:
Steuerlich wird der Begriff Grenzgänger deutlich enger eingegrenzt. Er wird im Steuerrecht nur für in einer bestimmten Grenzzone des einen Staats wohnende und in der Grenzzone des Nachbarstaats arbeitende Beschäftigte angewendet.
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