Minijob im Privathaushalt: Änderungen beim Haushaltsscheck
Die Minijob-Reform ändert auch das Haushaltsscheck-Verfahren für Beschäftigte im Privathaushalte. Seit dem 1.1.2013 gelten auch für diese Minijobber 450 EUR als Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung. Des Weiteren sind Personen, die ab dem 1.1.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu am 19.11.2012 eine neue Fassung der Gemeinsamen Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren veröffentlicht.
Privathaushalt: Haushaltsschecks getrennt für altes und neues Recht
Privathaushalte übernehmen im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens die Arbeitgeberfunktionen. So muss für einen im Privathaushalt beschäftigten Arbeitnehmer der Haushaltsscheck an die Minijob-Zentrale abgegeben werden. Dabei handelt es sich um eine vereinfachte Meldung. Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen und vergibt, sofern noch nicht vorhanden, die Betriebsnummer.
Seit dem 1.1.2013 gibt es 2 verschiedene Fassungen des Haushaltsschecks:
• Haushaltsscheck Version 05 gilt für Beschäftigungen, die nach dem bis zum 31.12.2012 maßgebenden Recht beurteilt werden. Dieses Formular ist für Beschäftigungen anzuwenden, die bereits vor dem 31.12.2012 aufgenommen wurden und darüber hinaus fortbestehen. Das gilt, solange das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die alte Entgeltgrenze von 400 EUR nicht übersteigt.
• Haushaltsscheck Version 06 ist bei Anwendung des neuen Rechts für neue Beschäftigungen ab 1.1.2013 zu verwenden. Die Version 06 ist auch zu nutzen, wenn in Beschäftigungen, die bereits 2012 bestanden haben, eine Entgelterhöhung auf über 400 EUR, aber nicht mehr als 450 EUR erfolgt.
Befreiungsantrag zur Rentenversicherung direkt mit dem Haushaltsscheck
Minijobber, die aufgrund der neuen Rechtslage ab 2013 rentenversicherungspflichtig sind, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Im Haushaltsscheck-Verfahren ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich. Hier ist an der entsprechenden Stelle im Haushaltsscheck zu kennzeichnen, dass sich der Arbeitnehmer befreien lassen möchte. Dieses einfache Verfahren ist möglich, weil der Haushaltsscheck von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen unterzeichnet werden muss. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn bereits vor dem 1.1.2013 der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt wurde und das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Die in diesen Fällen gewählte Rentenversicherungspflicht kann nicht wieder abgewählt werden.
Übergangsregelungen gelten auch für Beschäftigung im Privathaushalt
Der rentenversicherungsrechtliche Status von Personen, die bereits vor dem 1.1.2013 geringfügig beschäftigt und damit grundsätzlich versicherungsfrei waren, bleibt bestehen. Das gilt, solange die Entgeltgrenze von 400 EUR nicht überschritten wird. Für diese Beschäftigten besteht auch weiterhin die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten.
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