Minijobs: Übergangsfälle aus 2003 müssen noch beachtet werden
Ein gutes Gedächtnis brauchen Entgeltabrechner bei der Minijob-Reform allein schon, um die Übergangsregelungen für bestehende Minijobs und Gleitzonenbeschäftigungen zu beherrschen. Als wäre das noch nicht genug, enthalten die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherung auch noch Regelungen für alte Übergangsfälle aus 2003.
Übergangsregelung ab 1.4.2003
Dabei geht es um Beschäftigte, die bis 31.3.2003 in ihrer Beschäftigung z. B. wegen Erreichens der Grenze von 15 Wochenstunden versicherungspflichtig waren. Wenn deren Arbeitsentgelt ab 1.4.2003 nicht mehr als 400 EUR (damaliges neues Recht ab 1.4.2003) betrug, blieben diese Beschäftigten kranken-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig; unter bestimmten Voraussetzungen bestand daneben auch in der Pflegeversicherung Versicherungspflicht. Wobei die Voraussetzungen für die Übergangsregelung in der Krankenversicherung selten erfüllt waren, da meist eine bestehende Familienversicherung vorrangig war - die Einkommensgrenze lag ebenfalls bei 400 EUR.
Voraussetzung für damalige Bestandsschutzregelungen
Es musste sich also um Arbeitnehmer handeln, deren Beschäftigung
- bis zum 31.3.2003 wegen Erreichens der Zeitgrenze von 15 Wochenstunden oder wegen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze von 325 EUR versicherungspflichtig war,
die aber vom 1.4.2003 an nicht mehr der Versicherungspflicht unterlagen, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht überstieg und
die daneben noch weitere Einnahmen hatten, die zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 400 EUR betrugen und so die Familienversicherung ausgeschlossen war.
Bestandsschutz entfällt bei Unterschreiten der Grenzwerte
Die Geringfügigkeitsrichtlinien in der Fassung ab 1.1.2013 stellen nun noch einmal klar, dass der Bestandsschutz nur so lange gilt, wie die Voraussetzungen für eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nach dem bis zum 31.3.2003 maßgebenden Recht vorliegen. Dies gilt dann auch über den 31.12.2012 hinaus weiter. Sofern also eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf regelmäßig unter 15 Stunden und/oder eine Verringerung des monatlichen Arbeitsentgelts auf regelmäßig nicht mehr als 325 EUR erfolgt, liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Dies müssen Entgeltabrechner wissen und beachten.
Eine solche Beschäftigung ist dann nach der Rechtslage ab 1.1.2013 zu beurteilen und grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung bleibt es grundsätzlich bei der Versicherungspflicht, da Minijobber ab 1.1.2013 grundsätzlich zunächst rentenversicherungspflichtig sind. Es besteht aber die Option zur Befreiung.
Befreiung kann nicht rückgängig gemacht werden
Auch 2003 gab es Regelungen, die die Befreiung von der eintretenden Versicherungspflicht ermöglicht haben. Hierbei ist zu beachten, dass Arbeitnehmer, die sich aufgrund der alten Übergangsregelungen bis Ende 2012 von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen und damit im Status eines versicherungsfreien Beschäftigten stehen, nach dem neuen Recht ab 2013 nicht das Recht haben, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Die seinerzeit erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist unwiderruflich.
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