Was bei Selbstständigen geht und was nicht!
Mythen und Legenden gibt es zuhauf. Doch wann kann man als Privatpatient wirklich zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)?
Pflicht oder freiwillig
Die Versicherung in der GKV besteht meist aufgrund einer Versicherungspflicht. Sie tritt automatisch ein, sobald die dazu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, und sofern es keine im Gesetz genannten Ausschlussgründe gibt.
So können Selbstständig, die ihre Existenz aufgeben wollen oder müssen, grundsätzlich zurück in die GKV. Das gelingt etwa mit der Aufnahme einer Beschäftigung, bei der das Entgelt nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. Doch ein möglicher Ausschlussgrund ist dabei häufig die Lebensaltersgrenze: Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach Vollendung des 55. Lebensjahrs ausgeschlossen. Doch es gibt Ausnahmen.
Altersgrenze umgehen
Hat in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht (z. B. Beschäftigungsbeginn) zu irgendeinem Zeitpunkt eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden, gilt die Altersgrenze nicht und der Rückweg steht offen. Dabei zählt jede Versicherung in der GKV, egal ob sie auf einer Pflichtversicherung, einer freiwilligen Mitgliedschaft oder lediglich einer kostenfreien Familienversicherung beruht. Darum heißt es, hier frühzeitig zu planen. Wenn sich solche Entwicklungen abzeichnen, hilft nur die frühzeitige Suche nach einem festen Job- ggf. auch neben der Selbstständigkeit.
Der Job muss enge Kriterien erfüllen
Dabei muss eine Gratwanderung beschritten werden. Denn es reicht nicht, pro forma ein paar Stunden zu arbeiten. Die Beschäftigung muss einerseits zwar die berufliche Hauptbeschäftigung sein. Andererseits darf das Einkommen nicht die Jahresentgeltgrenze übersteigen (2012 = 50.850,00 EUR). Wird diese Beschäftigung mindestens 12 Monate ausgeübt, ist die Vorversicherungszeit für eine freiwillige Versicherung erfüllt. Dann kann bei Bedarf die Beschäftigung sogar wieder aufgegeben und in die Selbstständigkeit gewechselt werden.
Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse
Aber Vorsicht: Die erforderliche Beschäftigung muss auch real tatsächlich so ausgeübt werden. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach den tatsächlichen Umständen gar nicht vorgelegen haben, ist alles wieder nichtig. Das gilt selbst dann, wenn die Rückkehr in die GKV bereits umgesetzt worden ist.
Fragen kostet nichts
Da die Kassen grundsätzlich an jedem neuen Mitglied interessiert sind, lohnt es in jedem Fall nachzufragen. Gibt es einen Rückweg in die gesetzliche KV, wird er so auch gefunden. Im Übrigen gibt es insbesondere für Selbstständige und Beschäftigte im Ausland weitere Sonderregelungen - auch hier lohnt es sich, konkret bei der Kasse nachzufragen.
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