Versicherungsschutz für Existenzgründer
Die freiwilligen Arbeitslosenversicherung (§ 28a SGB III) hat sich nach Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) bewährt. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist genau genommen ein "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". Sie ist für Existenzgründer eine attraktive Möglichkeit, sich gegen soziale Risiken abzusichern.
Ende 2012 hatten bereits über 200.000 Existenzgründer von der freiwilligen Arbeitslosenversicherung Gebrauch gemacht.
Voraussetzungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung
Existenzgründer, die sich für eine freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheiden, zahlen einen pauschalen monatlichen Beitrag von 80,86 EUR West / 68,26 EUR Ost. In den ersten 2 Jahren ist sogar nur die Hälfte dieser Summe fällig. Voraussetzung ist, dass der Existenzgründer innerhalb der 2 Jahre vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
- für mindestens 12 Monate eine arbeitslosenversicherungspflichtig war oder
- unmittelbar vor der Existenzgründung der Arbeitslosengeld bezogen hat.
Außerdem muss die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung durch Antrag auf Versicherungspflicht
Der Antrag auf Versicherungspflicht muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Die Arbeitslosenversicherungspflicht gilt dann rückwirkend. Wird der Antrag später gestellt, ist keine freiwillige Arbeitslosenversicherung mehr möglich.
Existenzgründer können sich günstig gesetzlich krankenversichern
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können sich Existenzgründer bei Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit bei ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse freiwillig weiterversichern. Die Krankenkasse benötigt für eine freiwillige Krankenversicherung regelmäßig aktuelle Unterlagen zur Höhe des Einkommens (Steuerbescheid). Wird kein Einkommensnachweis vorgelegt, werden die Beiträge ausgehend von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet!
Werden niedrigere Einnahmen nachgewiesen, sind diese beitragspflichtig. Beiträge werden jedoch mindestens nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) für den Kalendertag berechnet; 2013 sind das 1.347,50 EUR. Tipp: Besondere Ermäßigungsmöglichkeiten gibt es in der GKV für Existenzgründer mit Anspruch auf Gründungszuschuss (§§ 57 SGB III, 16 SGB II).
Alternativ kann der Krankenversicherungsschutz auch im Rahmen einer Privaten Krankenversicherung (PKV) sichergestellt werden.
Pflegeversicherung privat oder gesetzlich möglich
Die Alternativen "gesetzlich" oder "privat" gelten auch für den Pflegeversicherungsschutz. PKV-versicherte Selbstständige sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Wer sich in der Krankenversicherung für eine gesetzliche Krankenkasse auf freiwilliger Basis entscheidet, kann sich dort auch pflegeversichern.
Rentenversicherung auf Antrag möglich
In der Rentenversicherung besteht für Existenzgründer (mit Ausnahme der in § 2 SGB VI genannten Personenkreise) keine Versicherungspflicht. Innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit besteht jedoch die Option zur Versicherungspflicht auf Antrag. Von jedem pflichtversicherten Selbstständigen ist ein Regelbeitrag zu zahlen (2013= 509,36 EUR West / 429,98 EUR Ost).
Politisch wird seit einigen Monaten über eine Versicherungspflicht für alle Selbstständigen diskutiert. Allerding wurde diese Rentenversicherungspflicht für Selbstständige bisher nicht realisiert.
Unfallversicherung: Satzung entscheidet
Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keine Versicherungspflicht für Existenzgründer. Der Neu-Selbstständige sollte daher den für das jeweilige Berufsfeld zuständigen Träger der Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaft) ausfindig machen. Je nach Satzung des Unfallversicherungsträgers kann sich der Existenzgründer mit günstigen Beiträgen freiwillig versichern.
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