Steuerpflicht bei Rückerstattung, Bonus oder Prämie der Kasse
Es klingt verlockend: Die Krankenkasse verspricht eine Prämie in Höhe von 75 EUR. Wer sich angesprochen fühlt, denkt schnell über einen Krankenkassenwechsel nach. Aber: Über solche Prämienangebote freut sich nicht nur der Kassenkunde, sondern auch das Finanzamt.
Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % kassiert der Staat schon 26,25 EUR - dem Versicherten bleiben dann nur noch 48,75 EUR von der Prämie übrig. Da die Prämien grundsätzlich nur auf das Kalenderjahr gerechnet werden, ist der Aufwand eines Kassenwechsels dann doch vielleicht nicht immer gerechtfertigt. Denn es verbleiben im Beispiel umgerechnet lediglich rund 4 EUR monatlich.
Bonus, Prämie und Rückerstattung
Grundsätzlich handelt es sich aus Sicht des Finanzamtes bei allen Boni, Prämien und Rückerstattungen (z. B. aus Wahltarifen nach § 53 SGB V) durch die Krankenkassen um Beitragsrückzahlungen. Das gilt - unabhängig davon, wie die jeweilige Kasse die Leistung bezeichnet - für Prämien aufgrund eines Kassenwechsels oder eines Wahltarifs (Beitragsrückgewähr) sowie aufgrund einer Teilnahme an Bonusprogrammen. Mit letzteren belohnen die Krankenkasse die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen oder sportlichen Aktivitäten (Kurse, Mitgliedschaft im Fitnessstudio).
Beitragsrückzahlung mindert die Sonderausgaben
Setzt nun der Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung seine Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben an, mindert dies das zu versteuernden Einkommen entsprechend. Prämien, Boni und Beitragsrückerstattungen müssen jedoch von den Sonderausgaben zuvor wieder abgezogen werden. Die Sonderausgaben vermindern sich um den entsprechenden Betrag (Wert der Prämie) und dementsprechend erhöhen sich die zu versteuernden Einkünfte.
Keine Steuerpflicht bei Erstattung von Leistungen und Eigenanteilen
Nicht betroffen von der Steuerpflicht sind Erstattungen der Krankenkassen bei sog. „Härtefällen“; z. B. weil der Versicherte von den Eigenanteilen befreit worden ist. Auch wenn Kosten für Leistungen erstattet werden, bleiben diese außen vor. So ist die (ggf. anteilige) Erstattung der Kosten für einen Präventionskurs nicht steuerpflichtig, wohl aber eine durch Punkte für diesen Präventionskurs und ggf. weitere Maßnahmen erzielte Bonuszahlung.
Meldung der Krankenkassen an das Finanzamt
Die Krankenkassen melden die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr selbst durch die Mitglieder gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (s. GR v. 15.1.2013). Hierbei handelt es sich überwiegend um Beitragszahlungen freiwillig krankenversicherter, von Studenten oder aus Versorgungsbezügen. Erstattete Beiträge sowie die ausgeschütteten Prämien und Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten sind ebenfalls anzugeben.
Die Daten sind von der Krankenkasse gegenüber der Finanzverwaltung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu melden. Die meisten Krankenkassen informieren ihre Mitglieder schriftlich über die ans Finanzamt gemeldeten Daten.
-
Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2025
3.910
-
Sozialversicherungswerte: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
3.7072
-
Altersvollrentner im Minijob
2.5423
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
2.018
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
1.284
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
9031
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
870
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
808
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
7181
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer möglich
689
-
Versicherungspflicht von Lehrenden immer einzelfallabhängig
12.11.2024
-
Beitrag zur Pflegeversicherung soll 2025 steigen
11.11.20241
-
Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
11.11.2024
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
07.11.20241
-
Sozialversicherungswerte: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
06.11.20242
-
Beiträge für Studierende steigen ab Oktober 2024
01.10.2024
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf das Gesamteinkommen angerechnet
23.09.2024
-
Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absehbar
03.09.2024
-
Versicherungsrechtliche Statusbeurteilung von Ärzten im Notdienst
20.08.2024
-
Kurzzeitiger Teilrentenbezug: Kein Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung möglich
15.08.2024