Vorsicht bei geringer Entgelthöhe und RV-Pflicht im Minijob
Ohne Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht sind Minijobber in neu aufgenommenen Beschäftigungen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dann sind im Jahr 2013 Rentenversicherungsbeiträge nach einem Beitragssatz von 18,9 % zu zahlen.
Wichtig zu wissen: In diesen Fällen erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen Betrag in Höhe von 15 % bzw. bei Privathaushalten in Höhe von 5 % als Beitrag zu übernehmen. Den Restbeitrag, also 3,9 % bzw. 13,9 % bei Beschäftigungen in Privathaushalten, hat der Minijobber aufzubringen.
Aufstockung: Mindestbeitrag für Rentenversicherung im Minijob
Als Mindestbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung gilt seit 1.1.2013 ein Entgelt in Höhe von 175 EUR. Bei einem Beitragssatz von 18,9 % bedeutet dies, dass ein Rentenversicherungsbeitrag von mindestens 33,08 EUR zu zahlen ist. Bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 EUR müssen Arbeitnehmer entsprechend den vom Arbeitgeber in Höhe von 15 % bzw. 5 % zu tragenden Beitragsanteil auf 33,08 EUR aufstocken.
Praxis-Beispiel
Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1.2.2013 eine geringfügig entlohnte, unbefristete Beschäftigung gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 100 EUR auf. Sie stellt keinen Antrag auf Befreiung und ist in dem Minijob rentenversicherungspflichtig. Der Beitrag zur Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
Gesamtbeitrag RV aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage | 175 EUR × 18,9 % | 33,08 EUR |
abzgl. AG- Anteil (aus tatsächlichem Entgelt) | 100 EUR x 15 % | 15,00 EUR |
ergibt einen Arbeitnehmeranteil in Höhe von | = | 18,08 EUR |
Da der Arbeitnehmeranteil als Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitgeber einbehalten wird, bekommt die Minijobberin in diesem Fall nur noch 81,92 EUR (100 EUR – 18,08 EUR) ausbezahlt .
Vorsicht bei geringer Entgelthöhe
Für Minijobs in kleinem Umfang oder mit schwankendem Entgelt bedeutet das aus Sicht des Arbeitnehmers, dass bei entsprechend geringem Entgelt wegen des Beitragsanteils kaum noch etwas ausgezahlt wird. Bei einem Monatsentgelt von 30 EUR zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 4,50 EUR. Der Arbeitnehmer muss somit, um den Mindestbeitrag von 33,08 EUR zu erreichen, einen Betrag von 28,58 EUR "aufstocken". Er erhält nur noch 1,42 EUR (30 EUR – 28,58 EUR) ausbezahlt.
Bei Beschäftigten in Privathaushalten liegt diese Schwelle entsprechend höher, da der Arbeitgeber als Pauschalbeitrag nur 5 % trägt: Bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von 35 EUR macht der Arbeitnehmeranteil (33,08 EUR – 1,75 EUR Arbeitgeberanteil =) 31,33 EUR aus. Aus rein wirtschaftlichen Gründen sollten betroffene Arbeitnehmer den Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht in Erwägung ziehen.
-
Die Sachbezugswerte 2025
6.997
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
3.4692
-
Altersvollrentner im Minijob
2.8543
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
2.021
-
Beitrag zur Pflegeversicherung soll 2025 steigen
1.3371
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
1.065
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
814
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
811
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer möglich
738
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
6211
-
Beitrag zur Pflegeversicherung steigt 2025
20.12.20241
-
Rentenversicherungsbeitrag bleibt 2025 stabil
10.12.2024
-
Sozialversicherungsrechtlicher Status von Reportern
26.11.2024
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
25.11.20242
-
Die Sachbezugswerte 2025
22.11.2024
-
Versicherungspflicht von Lehrenden immer einzelfallabhängig
12.11.2024
-
Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
11.11.2024
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
07.11.20241
-
Beiträge für Studierende steigen ab Oktober 2024
01.10.2024
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf das Gesamteinkommen angerechnet
23.09.2024