Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch das AmtshilfeRLUmsG
Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Buchst. e MwStSystRL in der Fassung v. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates v. 22.7.2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl EU Nr. L 201 v. 26.7.2013 S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. - bei Lieferungen von Elektrizität - der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Regelung ist nach Art. 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG zum 1.9.2013 in Kraft getreten.
Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. c AmtshilfeRLUmsG wurde in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG das Wort „Taxi“ durch die Wörter „Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt. Personenbeförderungen mit einem vorgenannten Fahrzeug (insbesondere Taxi und Kraftomnibus), die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland durchgeführt werden, unterliegen damit nicht (mehr) der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Regelung tritt nach Art. 31 Abs. 6 AmtshilfeRLUmsG am 1.10.2013 in Kraft.
Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. d AmtshilfeRLUmsG wurde der im Ausland ansässige Unternehmer in § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG neu definiert. Die neue Definition ist nach Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30.6.2013 in Kraft getreten.
Aufgrund dieser Änderungen werden die Abschn. 3g.1, 13b.1, 13b.3, 13b.8, 13b.10, 13b.11, 13b.18, 18.10, 18.11 und 18.17 UStAE entsprechend angepasst und es wird der neue Abschnitt 13b.3a UStAE zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eingefügt.
Das vollständige BMF, Schreiben v. 19.9.2013, IV D 3 - S 7279/12/10002 finden Sie, indem Sie dem Link folgen.
Das BMF hat zudem ein Vordruckmuster für den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers veröffentlicht:
BMF, Schreiben v. 19.9.2013, IV D 3 - S 7279/13/10002 (Link leider nicht mehr verfügbar).
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