Aktuelle Regelungen zum Verspätungszuschlag im Überblick
Wer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt, muss mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen. Der Steuergesetzgeber hatte die hierzu geltenden Regelungen in § 152 AO bereits mit dem Steuermodernisierungsgesetz v. 18.07.2016 grundlegend überarbeitet; die Neufassung gilt für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind.
Grundlegend für die neue Rechtslage ist, dass das Finanzamt nur noch in gewissen Fällen einen Ermessensspielraum hat, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt ("Kann-Festsetzung); in bestimmten Fällen ist die Festsetzung wiederum zwingend vorgeschrieben ("Muss-Festsetzung").
BayLfSt beleuchtet Neuregelungen
Mit Verfügung vom 26.02.2020 hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nun ausführlich mit der neuen Rechtslage befasst. Die wichtigsten Aussagen daraus im Überblick:
"Kann-Festsetzung" (§ 152 Abs. 1 AO)
Das BayLfSt weist darauf hin, dass das Finanzamt insbesondere in folgenden Fällen ein Ermessen hat, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt:
- Bei Steuer- und Feststellungserklärungen (die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), wenn diese zwar verspätet, aber noch innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: innerhalb von 19 Monaten).
- Bei Steuererklärungen mit einer Steuerfestsetzung über null Euro oder einem negativen Betrag.
- Bei Steuererklärungen, bei denen die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (= i.d.R. Erstattungsfälle).
- Bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, die verspätet abgegeben werden.
Nach der Verfügung sollen die Finanzämter in diesen Fällen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen, wenn der Steuerzahler glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Die Ämter sollen zudem in der Regel großzügig verfahren, wenn eine bewilligte Abgabefrist um nicht mehr als zwei Wochen überschritten wurde.
"Muss-Festsetzung" (§ 152 Abs. 2 AO)
Ein Verspätungszuschlag muss in folgenden Fällen zwingend festgesetzt werden (Finanzamt hat keinen Ermessensspielraum):
- bei Steuererklärungen (die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: nicht innerhalb von 19 Monaten).
- bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert (§ 149 Abs. 4 AO) und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden.
Ausnahmen zur "Muss-Festsetzung" (§ 152 Abs. 3 AO)
In den vorgenannten "Muss-Fällen" besteht gleichwohl keine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn das Finanzamt eine (rückwirkende) Fristverlängerung gewährt, die Steuerfestsetzung auf null Euro oder einen negativen Betrag lautet, es sich um einen Erstattungsfall handelt oder um eine jährlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldung. In diesen Fällen kann das Finanzamt also weiterhin sein Ermessen ausüben.
Berechnung des Verspätungszuschlags
Der Verspätungszuschlag muss auf volle Euro abgerundet werden und darf höchstens 25.000 EUR betragen; die bisherige Begrenzung auf 10 % der festgesetzten Steuer ist entfallen.
Wie der Verspätungszuschlag in "Muss-" und in "Kann-Fällen" zu berechnen ist, steht nicht im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich geregelt (in § 152 Abs. 5 bis 7, 9 und 10 AO). Lediglich bei vierteljährlich oder monatlich abzugebenden Steueranmeldungen und jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, die verspätet abgegeben werden, kann sich das Finanzamt bei der Bemessung des Verspätungszuschlags an der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung und der Höhe der Steuer orientieren.
Hinweis: Die alte Rechtslage zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen beschreibt das BayLfSt in einer weiteren Verfügung vom 26.2.2020 (S 0323.1.1 – 2/11 St43).
BayLfSt, Verfügung v. 26.2.2020, S 0323.1.1 - 2/10 St43
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