Ablauf der Übergangsfrist zur Anpassung an das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
Zu nennen ist hier insbesondere die einheitliche Kostenstruktur gem. § 2a AltZertG.
Für vor dem 1.1.2014 zertifizierte Vertragsmuster hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von 18 Monaten nach Verkündung der Verordnung i. S. d. § 6 Satz 1 AltZertG vorgesehen. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Vertragsmuster an die neue Rechtslage anzupassen.
Das BMF hat die Rechtsverordnung am 31.7.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2015, S. 1413). Fristablauf ist folglich der 31.12.2016.
Werden die Änderungen nicht fristgerecht nachvollzogen und gegenüber der Zertifizierungsstelle angezeigt, gilt dies ab dem 1.1.2017 kraft Gesetz als Verzicht auf das Zertifikat. Es dürfen dann keine weiteren Verträge mehr auf Grundlage der zertifizierten Musterbedingungen vertrieben werden. Bereits vertriebene Verträge bleiben hiervon unberührt.
Unter Zertifizierungsgesichtspunkten ergeben sich für Sie als Anbieter eines Altersvorsorgevertrages drei Handlungsoptionen:
- Änderungsanzeige
- Eigener Verzicht
- Gesetzlicher Verzicht
Zertifizierungsverfahren
Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag (§ 4 Abs. 1 AltZertG). Für die Bearbeitung des Antrags erhebt die Zertifizierungsstelle bei Antragstellung eine Gebühr (§ 12 AltZertG). Eine Vorabprüfung außerhalb des Antragsverfahrens ist daher nicht möglich.
Die Prüfung der Zertifizierungsstelle beschränkt sich grundsätzlich auf die zertifizierungsrelevanten Bestimmungen nach dem AltZertG. Dies bedeutet, dass nur die vom Anbieter in der Checkliste benannten Vertragsklauseln auf ihre Vereinbarkeit mit dem AltZertG geprüft werden. Es liegt daher in der Eigenverantwortlichkeit der Anbieter, sämtliche Fundstellen, die sich auf die Zertifizierungskriterien beziehen, vollständig anzuzeigen.
Die Gebühren (siehe Tabelle) fordert die Zertifizierungsstelle nach Eingang Ihres Antrags gesondert an. Zahlen Sie bitte niemals ohne Aufforderung und immer unter Angabe des Kassenzeichens aus dem Gebührenbescheid.
Um eine zügige Durchführung des Zertifizierungsverfahrens zu ermöglichen, sollten Sie die angebotenen Antragsformulare und Checklisten nutzen. Die Verwendung dient der Verfahrensbeschleunigung und vermeidet Rückfragen.
Grundsätzlich werden alle Anträge oder Änderungsanzeigen in der Reihenfolge des postalischen Eingangs bei der Zertifizierungsstelle bearbeitet, wobei Zertifizierungsanträge aufgrund der gesetzlichen Bearbeitungsfrist vorrangig vor Änderungsanzeigen behandelt werden. Die Zertifizierungsstelle bittet, von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zum Stand des Änderungs- und Zertifizierungsverfahrens abzusehen.
Zu Neuanträgen auf Zertifizierung ist in den Fällen, in denen sich die Anbieterdaten gegenüber bereits erteilten Zertifizierungen geändert haben, immer eine aktuelle Erlaubnisbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG einzureichen. Dies gilt auch, wenn zuvor im Rahmen einer Anzeige "Anbieterdaten" zu einem bestehenden Zertifikat eine aktuelle Erlaubnisbescheinigung vorgelegt wurde.
Gem. §§ 5 bzw. 5a AltZertG erteilt die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung, wenn ihr die nach dem AltZertG erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 AltZertG erfüllt sind. Eine rückwirkende Zertifizierung ist nicht zulässig.
Das BZSt hat den Zugang zur elektronischen Kommunikation, soweit durch die elektronische Form die Schriftform ersetzt werden soll, nicht zugelassen.
Die verschiedenen gesetzlichen Antragsarten
Das Gesetz sieht verschiedene Antragsarten vor, die sich systematisch wie folgt zusammenfassen lassen:
Wer | Was | Gebühren | Fundstelle (AltZertG) |
Spitzenverband | Muster | 5.000 EUR | § 4 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 1 |
Anbieter | Vertrag | 5.000 EUR | § 4 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 1 |
Anbieter | Vertrag entsprechend Muster | 500 EUR | § 4 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 |
Anbieter, vertreten durch Spitzenverband | Vertrag entsprechend Muster | 250 EUR | § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 3 |
Gem. § 14 Abs. 3 Satz AltZertG können Verträge, die nach dem AltZertG in der am 31.12.2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, um eine Darlehensoption nach § 1 Abs. 1a AltZertG ergänzt werden | 250 EUR | § 14 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 3 |
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