Anpassung des UStAE zum Jahresende 2014
Mittlerweile ist es üblich, dass die Finanzverwaltung den UStAE mehrfach im Monat in kurzen oder längeren BMF-Schreiben ändert. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE durchgesehen und redaktionell angepasst. Außerdem werden bisher noch nicht aufgenommene Urteile des BFH sowie des EuGH mit berücksichtigt. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine in der Praxis wesentlichen neuen Folgen zum Inhalt.
Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:
- Redaktionelle und sprachliche Änderungen;
- Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
- Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.
Über rein redaktionelle Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:
Abschn. 1.6 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b UStAE
Die Finanzverwaltung konkretisiert die Beispiele zur unentgeltlichen Lieferung von Gegenständen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft. Hatte der Gesellschafter schon beim Erwerb des Gegenstands die Absicht, diesen unentgeltlich an seine Gesellschaft weiterzuliefern, wird er nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13.01.2011 - V R 12/08, BStBl 2012 II S. 61) nicht wirtschaftlich tätig; er ist schon gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass auch keine Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG vorliegt.
Abschn. 1.10 Abs. 1 Satz 2 UStAE
Bei der Abgrenzung des Gemeinschaftsgebiets zum Drittlandsgebiet wird klargestellt, dass die selbstständige Republik San Marino nicht zum Gemeinschaftsgebiet (Italien), sondern zum Drittlandsgebiet gehört.
Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 2 UStAE
Zur Klarstellung beim innergemeinschaftlichen Verbringen nimmt die Finanzverwaltung zur der der Art nach vorübergehenden Verwendung den Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.05.2014 - V R 34/13, BStBl 2014 II S. 914) mit auf.
Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 3 UStAE
Eine der Art nach vorübergehende Verwendung liegt u. a. dann vor, wenn ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat Zwecks Reparatur verbracht wird. Die Finanzverwaltung nimmt den Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.03.2014 - C-606/12 (Dresser Rand), BFH/NV 2014 S. 812) mit auf, dass dies zwingend voraussetzt, dass der Gegenstand im Anschluss an die Reparatur wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück gelangt.
Abschn. 1b.1 Satz 2 UStAE
Die Finanzverwaltung ergänzt die Aufzählung der Landfahrzeuge, die Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1b UStG sein können, um die sog. Pocket-Bikes (BFH Urteil vom 27.02.2014 - V R 21/11, BStBl 2014 II S. 501).
Abschn. 1b.1 Satz 6 ff. UStAE
Zur Lieferung neuer Fahrzeuge im Binnenmarkt wird klarstellend darauf hingewiesen, dass ein Fahrzeug neu ist, wenn ein Kriterium nach § 1b Abs. 2 UStG erfüllt ist. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs im Inland (EuGH Urteil vom 18.11.2010 - C-84/09 (X), BFH/NV 2011 S. 179). Bei zulassungsbedürftigen Fahrzeugen ist Tag der ersten Inbetriebnahme grundsätzlich der Zeitpunkt der Zulassung.
Abschn. 3.2 Abs. 2 Satz 1 UStAE
Zur Klarstellung bei unentgeltlichen Wertabgaben wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19.02.2014 - XI R 9/13, BStBl 2014 II S. 597) festgestellt, dass bei einer unentgeltlichen Wertabgabe keine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 5 UStG vorliegen kann.
Abschn. 3c.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE
Die Finanzverwaltung passt – nach dem Stand vom 1.3.2014 – die Erwerbsschwellen von einzelnen Mitgliedstaaten an:
- Estland 10.000 EUR
- Lettland 10.000 EUR
- Ungarn 35.000 EUR
- Vereinigtes Königreich 79.000 GBP
Abschn. 3c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE
Die Finanzverwaltung passt – nach dem Stand vom 1.3.2014 – die Lieferschwellen von Estland, Lettland und Ungarn auf jeweils 35.000 EUR an.
Abschn. 3e.1 Satz 5 UStAE
Gemäß eines Urteils des BFH (Urteil vom 27.02.2014 - V R 14/13, BStBl 2014 II S. 869) ergänzt die Finanzverwaltung die Fälle, bei denen sich der Ort der Lieferung nach § 3e UStG am Startort des Beförderungsmittels befindet, wenn das Beförderungsmittel in der EU verkehrt. Auch die Abgabe von Snacks, Süßigkeiten oder Getränken an Bord eines Flugzeugs gegen gesondertes Entgelt, ist dort ausgeführt, wo das Beförderungsmittel gestartet ist; es liegt keine Nebenleistung zur Beförderungsleistung vor.
Abschn. 4.7.1 Abs. 7 UStAE
Die Finanzverwaltung ergänzt die Anweisungen zum Nachweis der Steuerbefreiung bei Leistungen an NATO-Streitkräfte u. ä. Institutionen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorliegen, wenn der leistende Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen kann. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05.07.2012 - V R 10/10, BStBl 2014 II S. 539) kann sich ausnahmsweise etwas anderes ergeben, wenn aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Abschn. 4.8.1 UStAE
Zur Abgrenzung von steuerfreier Vermittlung zum steuerpflichtigen Vertrieb von Fondsanteilen verweist die Finanzverwaltung auf die aktuelle Rechtsprechung (BFH Urteil vom 14.05.2014 - XI R 13/11, BStBl 2014 II S. 734).
Abschn. 4.8.9 Abs. 2 Satz 3 UStAE sowie Abschn. 4.8.13 Abs. 1 Satz 1 UStAE
Die Hinweise zur Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren werden um ein weiteres BFH-Urteil (v. 11.10.2012, V R 9/10, BStBl 2014 II S. 279) ergänzt.
Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6 UStAE
Die Finanzverwaltung ergänzt die Aufzählung der Leistungen, die nicht zu einer steuerfreien Heilbehandlungsleistung führen, um die Gutachten in Unterbringungssachen.
Abschn. 4.16.1 Abs. 3 Satz 4 UStAE sowie Abschn. 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 3 UStAE
Die Finanzverwaltung stellt im Zusammenhang mit steuerfrei ausgeführten sozialen Leistungen klar, dass für die Anerkennung eines Unternehmers als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ nicht alleine ausreichend ist, dass der Unternehmer (lediglich) als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig ist.
Abschn. 4.17.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE
Zu den steuerfrei gelieferten menschlichen Organen gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht allogene Knochen (Humane Spenderknochen), die als Teil des Skeletts nicht unter den Begriff „Organe“ fallen.
Abschn. 8.2 Abs. 6 Satz 4 Nr. 6 UStAE
Die Aufzählung der sonstigen Leistungen, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG steuerfrei sind, wird ergänzt um die sog. Standby-Leistungen selbstständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen.
Abschn. 9.1 Abs. 6 Satz 3 UStAE
Die bisher schon vertretene Auffassung, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Veräußerung einer Immobilie sich auch auf einzelne Flächen beziehen kann, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind, wird mit einem aktuellen Urteil bekräftigt (BFH Urteil vom 24.04.2014 - V R 27/13, BStBl 2014 II S. 732).
Abschn. 12.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE
Die Finanzverwaltung weist in den Verwaltungsanweisungen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in besonderen Fällen auf folgende Regelungen hin:
- Lieferung sog. Kombinationsartikel (BMF, Schreiben v. 21.3.2006, BStBl 2006 I S. 286)
- Umsätze mit getrockneten Schweineohren (BMF, Schreiben v. 16.10.2006, BStBl 2006 I S. 620)
- Lieferung von Pflanzen und damit im Zusammenhang stehende sonstige Leistungen (BMF, Schreiben v. 4.2.2010, BStBl 2010 I S. 214)
- Legen von Hauswasseranschlüssen (BMF, Schreiben v. 7.4.2009, BStBl 2009 I S. 531)
- Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren (BMF, Schreiben v. 11.8.2011, BStBl 2011 I S. 824)
Abschn. 12.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE sowie Abschn. 12.3 Abs. 1 Satz 3 UStAE
Zu den steuerbegünstigten Umsätzen bei der Vieh- und Pflanzenzucht wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die Klauen- und Hufpflege nicht zu den begünstigten Leistungen gehört (BFH Urteil vom 16.01.2014 - V R 26/13, BStBl 2014 II S. 350).
Abschn. 12.4. Abs. 1 Satz 1 UStAE
Die Steuerbefreiung der Leistungen von Zahntechnikern werden unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.10.2013 - V R 14/12, BStBl 2014 II S. 286) präziser gefasst. Die Steuersatzermäßigung für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker gem. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG umfasst sonstige Leistungen und die Lieferung von Zahnersatz, nicht indes die Lieferung anderer Gegenstände.
Abschn. 12.6 Abs. 4 Satz 1 UStAE
Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Überlassung von Filmen wird jetzt davon ausgegangen, dass mit Filmen bespielte Videokassetten, DVDs und Blu-ray Discs als Filme anzusehen sind.
Abschn. 12.9 Abs. 6 Satz 1 UStAE
Bei den im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführten sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins wird die Umsatzgrenze auf die sich aus der AO ergebenden 45.000 EUR angepasst.
Abschn. 12.13 Abs. 10a Satz 3 UStAE
Bei den nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Beförderungsleistungen werden auch die Rundfahrten mit Schiffen aufgenommen, bei denen Anfangs- und Endpunkt identisch sind und kein Zwischenaufenthalt angeboten wird.
Abschn. 12.16 Abs. 3 Satz 2 und 3 UStAE
Zur Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG wird ausgeführt, dass eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung Voraussetzung ist. Hieran fehlt es bei einer Vermietung z. B. in einem Bordell (BFH Urteil vom 22.08.2013 - V R 18/12, BStBl 2013 II S. 1058).
Abschn. 13b.3a Abs. 2 Satz 4 UStAE
Bei der Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Strom durch inländische Unternehmer nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die Betreiber dezentraler Stromgewinnungsanlagen regelmäßig keine Wiederverkäufer sind, wenn sie ausschließlich selbsterzeugte Elektrizität liefern.
Abschn. 14.5 Abs. 15 Satz 1 UStAE sowie Abschn. 15.2a Abs. 5 UStAE
Zur Leistungsbeschreibung in einer ordnungsgemäßen Rechnung wird das Urteil des BFH (Urteil vom 16.01.2014 - V R 28/13, BStBl 2014 II S. 867) mit aufgenommen wonach zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden können, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.
Abschn. 14c.2 Abs. 1 Satz 5 UStAE
Zum unberechtigten Steuerausweis in einer Rechnung wird das Urteil des BFH (Urteil vom 25.09.2013 - XI R 41/12, BStBl 2014 II S. 135) mit aufgenommen, nach dem ein zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigter Kleinunternehmer, der in einer sog. "Kleinbetragsrechnung" das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für eine Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz ausweist, den sich aus einer Aufteilung des in einer Summe angegebenen Rechnungsbetrags in Entgelt und Steuerbetrag ergebenden Steuerbetrag dann nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet, wenn die Kleinbetragsrechnung alle in § 33 Satz 1 UStDV genannten Angaben enthält und deshalb vom Leistungsempfänger nach § 35 Abs. 1 UStDV für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwendet werden kann.
Abschn. 15.1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStAE
Zum Vorsteuerabzug eines auch die Durchschnittssatzbesteuerung anwendenden Landwirts wird die aktuelle Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13.11.2013 - XI R 2/11, BStBl 2014 II S. 543) mit aufgenommen. Unterhält ein Land- und Forstwirt neben einem – der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden – landwirtschaftlichen Betrieb einen – der Regelbesteuerung unterliegenden – Gewerbebetrieb, muss er die einzelnen Leistungsbezüge und damit die dafür in Rechnung gestellten Steuerbeträge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnen und diese Steuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden Steuerbeträge aufteilen. Für diese Zuordnung kommt es darauf an, ob der Unternehmer mit den bezogenen Eingangsleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausführt.
Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 7 UStAE
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13.02.2014 - V R 8/13, BStBl 2014 II S. 595) wird klargestellt, dass der Vorsteuerabzug nur für den Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem die Berechtigung entstanden ist, für einen späteren Zeitraum kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden.
Abschn. 15.2 Abs. 3 UStAE
In die Aufzählung der Sonderregelungen für den Vorsteuerabzug werden auch Hinweise aufgenommen, dass ein Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Außerdem kann ein der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegender Land- und Forstwirt keinen weiteren Vorsteuerabzug vornehmen.
Abschn. 15.2b Abs. 1 Satz 1 UStAE
Ein Vorsteuerabzug kann nur von demjenigen vorgenommen werden, der auch der Empfänger der in der Rechnung angegebenen Leistung ist (BFH Urteil vom 28.08.2013 - XI R 4/11, BStBl 2014 II S. 282).
Abschn. 15.2b Abs. 2 Satz 4 UStAE
Die Finanzverwaltung präzisiert den Zusammenhang zwischen einer Eingangsleistung und den Ausgangsleistungen. Soweit kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Eingangsleistung und einer den Vorsteuerabzug berechtigenden oder nicht berechtigenden Ausgangsleistung vorliegt, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug.
Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 6 UStAE
Hat der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand vollständig dem Unternehmen zugeordnet, kann er für damit zusammenhängende Aufwendungen auch den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen, wenn es sich nicht um Grundstücke handelt. Die Finanzverwaltung präzisiert dies jetzt dahingehend, dass dann diese Aufwendungen auch in die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe mit einzubeziehen sind.
Abschn. 15.13 Abs. 5 Satz 1 UStAE
Die Finanzverwaltung ändert das Beispiel zum Vorrang einer speziellen Steuerbefreiung (nach § 4 Nr. 8 ff. UStG) vor einer allgemeinen Steuerbefreiung (nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG). Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung führt nicht zum Vorsteuerabzug aus einem Vorbezug, wenn die Lieferung im Inland steuerfrei wäre (BFH Urteil vom 22.08.2013 - V R 30/12, BStBl 2014 II S. 133). Bisher hatte die Finanzverwaltung dies (auch) auf eine steuerfreie Ausfuhrlieferung bezogen – dies ließ der BFH in seiner Entscheidung aber ausdrücklich offen.
Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 5 UStAE
Zur Vorsteueraufteilung bei einer Spielhalle, die sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze ausführt, wird ein weiteres Urteil des BFH (Urteil vom 05.09.2013 - XI R 4/10, BStBl 2014 II S. 95) aufgenommen, nach dem eine flächenbezogene Aufteilung nicht in Betracht kommt.
Abschn. 18.10 Abs. 1 Satz 2 UStAE
Das Vorsteuervergütungsverfahren kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die nicht im Inland ansässig sind. Ein Unternehmer ist schon dann im Inland ansässig, wenn er hier eine Betriebsstätte unterhält und von dort Umsätze ausführt. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05.06.2014 - V R 50/13, BStBl 2014 II S. 813) stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Absicht, Umsätze erzielen zu wollen nicht ausreichend ist.
Abschn. 18.14 Abs. 8 Satz 1 UStAE
Zum Unterschriftserfordernis beim Vorsteuervergütungsverfahren weist die Finanzverwaltung auf das Urteil des BFH (Urteil vom 08.08.2013 - V R 3/11, BStBl 2014 II S. 46) hin, nach dem der Antrag eines im Drittland ansässigen Unternehmers - anders als der eines im Unionsgebiet ansässigen Unternehmens - dessen eigenhändige Unterschrift erfordert.
Abschn. 19.1 Abs. 2 Satz 5 UStAE
Zur Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft müssen die Gesamtumsatzgrenzen berechnet werden. Die Finanzverwaltung ergänzt die Hinweise zur Ermittlung des Gesamtumsatzes für die Fälle, in denen eine andere Person als der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG wird. In diesem Fall soll dem in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Betrag die USt hinzugerechnet werden (siehe dazu unten die Konsequenzen für die Praxis).
Abschn. 19.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 UStAE
Ein Kleinunternehmer kann nach § 19 UStG auf die Anwendung verzichten. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH präzisiert die Finanzverwaltung die Vorgaben für den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung. Mit einer Umsatzsteuererklärung, in der nur für einen Unternehmensteil die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnet wird, kann nicht rechtswirksam auf die Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet werden (BFH Urteil vom 24.07.2013 - XI R 31/12, BStBl 2014 II S. 214). Verbleiben Zweifel, ob der Unternehmer zur Regelbesteuerung optiert hat, kann dies nicht angenommen werden (BFH Urteil vom 24.07.2013 - XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210).
Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE
Die Aufzählung der nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung der Land- und Forstwirte nach § 24 UStG fallenden sonstigen Leistungen wird ergänzt um die Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Durchführung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG (BFH Urteil vom 28.05.2013 - XI R 32/11, BStBl 2014 II S. 411).
Abschn. 24.7 Abs. 2 Satz 1 UStAE
Zur Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit Durchschnittssatzbesteuerung und der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätzen wird die Verwaltungsauffassung durch einen Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13.11.2013 - XI R 2/11, BStBl 2014 II S. 543) unterstützt.
Abschn. 25.1 Abs. 7 UStAE
Für die Frage, ob ein Unternehmer als Reiseveranstalter anzusehen ist, stellt die Finanzverwaltung klar, dass es auf die zivilrechtliche Beurteilung ankommt. Danach ist ein Unternehmer grundsätzlich dann als Reiseveranstalter anzusehen, der Reiseleistungen nach § 25 UStG ausführen kann, wenn er dergestalt in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Reisenden tritt, dass er für den reibungslosen Ablauf der Reise selbst verantwortlich ist.
Abschn. 25d.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE
Für die Haftung eines Unternehmers für schuldhaft nicht abgeführte USt eines Vertragspartners präzisiert die Finanzverwaltung die Definition eines marktüblichen Preises. Marktüblich ist ein Preis, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.
Abschn. 26.2 Abs. 1 Satz 4 UStAE
Zum Erlass einer USt bei einer grenzüberschreitenden Beförderung von Personen im Luftverkehr nimmt die Finanzverwaltung ein Urteil des BFH mit auf, dass der Erlass nur für die USt für die grenzüberschreitende Beförderung infrage kommen kann, nicht aber für daneben ausgeführte eigenständige Leistungen (BFH Urteil vom 27.02.2014 - V R 14/13, BStBl 2014 II S. 869).
BMF, Schreiben v. 10.12.2014, IV D 3 - S 7015/14/10001 (2014/1073025)
Konsequenzen für die Praxis
Wie auch in den Vorjahren überarbeitet die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahresende umfassend und nimmt insbesondere die in den letzten Monaten schon im BStBl veröffentlichten Urteile des BFH mit auf. Da diese Urteile auch schon vorher durch die Veröffentlichung im BStBl angewendet wurden, ist darin keine materielle Änderung zu sehen.
In dem Fall der Berechnung der Gesamtumsatzgrenze zur Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung geht die Finanzverwaltung aber über die bisherigen Anweisungen hinaus und ergänzt die Anweisungen systematisch nicht ausreichend abgegrenzt. Die Gesamtumsatzgrenze kann sowohl in den Fällen zu prüfen sein, in denen ein Unternehmer aus der Kleinunternehmerbesteuerung in die Regelbesteuerung wechseln muss, aber auch dann, wenn zu prüfen ist, ob ein Unternehmer aus der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerbesteuerung wechseln kann. Eine Hinzurechnung eines Umsatzsteuerbetrags auf einen in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Betrag kann systematisch nur dann infrage kommen, wenn ein der Regelbesteuerung unterliegender Unternehmer prüft, ob er – da unter die Gesamtumsatzgrenze fallend – zur Kleinunternehmerbesteuerung wechseln kann. Im umgekehrten Fall – wenn ein Kleinunternehmer prüft, ob er zur Regelbesteuerung wechseln muss – kann die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übertragen werden (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG), sodass hier die Vorgabe ins Leere geht.
Spannend sind eigentlich eher die Punkte, zu denen die Finanzverwaltung sich noch nicht geäußert hat. So stehen Anweisungen zur Änderung der Vorgaben zur Mindestbemessungsgrundlage, der Frage der rückwirkenden Option zur Steuerpflicht und des Widerrufs dazu sowie zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Immobilien aus.
Die Änderungen des UStAE sind grundsätzlich nach Veröffentlichung des Schreibens im BStBl anzuwenden, soweit es sich um die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH handelt, erfolgt die Anwendung in allen noch offenen Fällen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
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Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
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Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
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Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024