Bemessungsgrundlage für den Haustrunk im Brauereigewerbe

Das Bayerische LfSt äußert sich zur unentgeltlichen Abgabe von Getränken durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer und der Bemessungsgrundlage für den Haustrunk im Brauereigewerbe.

Unentgeltliche Wertabgaben

Wenn Arbeitgeber an Arbeitnehmer Getränke unentgeltlich abgeben, ist das grundsätzlich nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt für Aufmerksamkeiten.


Eine aktuelle Verfügung des Bayerischen LfSt befasst sich mit den umsatzsteuerlichen Folgen, wenn Brauereien ihren Haustrunk an Arbeitnehmer abgeben. Grundsätzlich bestimmt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dann nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Falls die Selbstkosten jedoch nicht ermittelt werden können, ist es hilfsweise zulässig, eine sachgerechten Pauschale anzusetzen. Das Bayerische LfSt sieht als sachgerechte Pauschale zulässig:

  • bis 31.12.2021: 33 EUR/Hekoliter
  • ab 1.1.2022: 39 EUR/Hekoliter

Bayerisches LfSt, Verfügung v. 15.9.2021, S 7206.2.1/13 St33, veröffentlicht am 20.9.2021


Schlagworte zum Thema:  Unentgeltliche Wertabgaben, Umsatzsteuer