Finanzverwaltung beantwortet erneut Fragen zum Investmentsteuergesetz
Das BMF-Schreiben basiert auf dem Entwurfsschreiben vom 25.1.2018, das den Interessens- und Branchenverbänden zur Stellungnahme zugeleitet worden war. Insbesondere sind die Themen der Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds von der Eurex Clearing AG und der Deutschen Kreditwirtschaft an das BMF herangetragen worden.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder geht das BMF aktuell auf verschiedene Aspekte ein:
1. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 InvStG 2018 (Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte bei Wertpapierdarlehen und echten Wertpapierpensionsgeschäften):
- Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte
- Steuerabzug
- Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Wertpapierdarlehen oder einem echten
- Wertpapierpensionsgeschäft
- Mitteilungspflicht und Steuererhebung bei fehlendem Steuerabzug
- Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2. § 21 InvStG 2018 (Teilfreistellung im Zusammenhang mit Investmenterträgen)
Wertpapierdarlehen und echte Wertpapierpensionsgeschäfte
Die Körperschaftsteuerpflicht beziehungsweise deren Umfang ergibt sich aus § 6 InvStG 2018. Sinn der Besteuerung der Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 und gemäß § 2 Nr. 2 Lit. a) bis c) KStG (und die entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 3 KStG) ist es, Steuerumgehungen im Hinblick auf die inländischen Beteiligungseinnahmen zu verhindern. Dazu zählen auch alle Leistungen, die aufgrund der Überlassung oder Übertragung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft erbracht werden. Dies sind sowohl das Darlehens- oder Pensionsentgelt als auch der Ausgleich für die dem Darlehens- oder Pensionsgeber entgangenen Dividenden oder sonstigen Beteiligungseinnahmen (Kompensationszahlungen) und etwaige sonstige Leistungen (z. B. Zinsen oder sonstige Erträge aus einem als Sicherheit überlassenen Wertpapier).
Der Wortlaut des InvStG 2018 unterscheidet nicht, ob sich das Wertpapierleihe- bzw. Wertpapierpensionsgeschäft über den Dividendenstichtag erstreckt.
Das BMF stellt in seinem Schreiben im Wesentlichen zwei Aspekte klar (einschränkende Auslegung):
- Einnahmen und Bezüge aus solchen Geschäften unterliegen nur dann der Besteuerung, wenn die Aktien über den Dividendenstichtag verliehen bzw. in Pension gegeben werden.
- Die Steuerpflicht umfasst an den Investmentfonds gezahlte Darlehens- bzw. Pensionsentgelte, Dividendenkompensationszahlungen sowie etwaige sonstige zu erbringende Leistungen (z. B. Zinsen oder sonstige Erträge aus einem als Sicherheit überlassenen Wertpapier). Allerdings ist die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte auf die zugrundeliegende Brutto-Dividende begrenzt.
Diese einschränkende Auslegung des Wortlautes des InvStG 2018 ist sachgerecht und von Sinn und Zweck der Regelung gedeckt, um die Besteuerung der Entgelte mittels Steuerumgehungen in Bezug auf inländische Beteiligungseinnahmen (insbesondere Dividenden) zu vermeiden.
Die steuerpflichtigen Einkünfte unterliegen einem Steuerabzug von 15,825% (inklusive Solidaritätszuschlag), falls aber der Investmentfonds eine Statusbescheinigung der deutschen Steuerbehörden vorweisen kann, beträgt der Steuerabzug lediglich 15%, d.h. der Solidaritätszuschlag entfällt.
Das BMF stellt klar, dass ausländische Entleiher bzw. Pensionsnehmer nicht verpflichtet sind, den Steuerabzug vorzunehmen, aber dazu verpflichtet sind, die zuständige deutsche Finanzverwaltung in einem noch zu bestimmenden Reporting zu informieren.
Aufgrund eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) können die Einkünfte des ausländischen Investmentfonds von der deutschen Besteuerung ausgenommen sein. Sofern Kapitalertragsteuer einbehalten war, hat der Investmentfonds dann einen entsprechenden Erstattungsanspruch. Andernfalls kann auf eine Nachforderung der Steuer verzichtet werden, wenn sich ein solcher Erstattungsanspruch ergeben würde. Trotz Bestehens von DBA-Schutz bestätigt das BMF das Fortbestehen der Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzuges bzw. zur Informationsübermittlung an die zuständigen Steuerbehörden.
Teilfreistellung im Zusammenhang mit Investmenterträgen
Das BMF-Schreiben enthält darüber hinaus Ausführungen zum anteiligen Abzugsverbot aufgrund einer Teilfreistellung nach § 21 InvStG 2018. Der Begriff des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" in § 21 InvStG 2018 ist wie in § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG als Veranlassungszusammenhang auszulegen. § 21 InvStG 2018 ist u. a. auf solche Finanzierungsaufwendungen anzuwenden, die aus Verbindlichkeiten stammen, die durch die Anschaffung von Investmentanteilen veranlasst sind, die dem Teilfreistellungsverfahren unterliegen. Bei Kreditinstituten ist von einem wirtschaftlichen Zusammenhang nach § 21 InvStG 2018 zwischen teilfreigestellten Investmenterträgen und den Zinsausgaben für Kundeneinlagen, für Interbankeinlagen, für Schuldverschreibungen und für vergleichbare allgemeine Zinsaufwendungen (sog. Poolrefinanzierungskosten) auszugehen. Die Möglichkeit des Gegenbeweises besteht nicht.
Hinweis: Kein Anknüpfung an Fälligkeit der Ansprüche
Im Hinblick auf die Klarstellung des BMF kann ausgeführt werden, dass angesichts des Gesetzeszwecks, die Besteuerung inländischer Dividenden sowie deren Substitute auf Fondsebene sicherzustellen, sachgerecht ist. Erfreulich ist, dass die im Entwurf noch zusätzlich enthaltene Fälligkeit der Ansprüche als Anknüpfungspunkt weggefallen ist, so dass es zu keiner Doppelerfassung kommen kann.
Hinweis: Offene Fragen
Leider geht das BMF in seinem Schreiben nicht auf die Fälle des reinen Auslandssachverhaltes ein. Ferner werden zwar Aspekte des sog. "Agency Lending" (Vermittlung von Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäften) aufgegriffen, aber nicht die des sog. "Principal Lending"(Handeln auf eigene Rechnung der Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäften, d.h. keine Vermittlung).
Unklar ist bis dato auch, wie die deutsche Finanzverwaltung über die oben dargestellten Sachverhalte zu informieren ist, da über das Format noch nicht befunden ist. Es ist anzunehmen, dass betroffene deutschen Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. ausländische Fondsverwaltungsgesellschaften entsprechend der Rz. 6.30 des Entwurfschreibens des BMF zum InvStG 2018 vom 11.8.2017 mit der Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung auf der sicheren Seite wären.
Tipp: Zu prüfende Punkte
Betroffenen deutschen Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. ausländischen Fondsverwaltungsgesellschaften ist anzuraten, insbesondere folgende Aspekte bei getätigten Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäften zu prüfen und zu klären:
- Identifikation der relevanten Transaktionen
- Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte
- Prüfung von Erstattungsansprüchen nach DBA
- Informationsübermittlung an die Finanzbehörden (Format und Form allerdings noch nicht geklärt)
- Prüfung der Steuerfestsetzungen und Zahlung der Steuer.
Bereits in den vergangenen Monaten hat sich das BMF mit Einzelfragen befasst. Vgl hierzu die Kommentierung v. 25.4.2018 und die Kommentierung v. 23.1.2018.
BMF, Schreiben v. 15.5.2018, IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :013.
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