Weitere Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz 2018 werden geklärt
Bei der Anwendung des neuen Investmentsteuergesetzes 2018 (InvStG 2018) scheint es in der Praxis hohen Klärungsbedarf zu geben. Das BMF hat sich in den letzten Monaten bereits zu zahlreichen Fragen des Bankensektors geäußert, zuletzt mit
- Schreiben vom 21.12.2017 (zur Zuordnung von Kapitalbeteiligungen bei Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäft, Erstattungsverfahren nach § 7 Abs. 5 InvStG 2018 und zulässige Vermögensgegenstände eines Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 Nr. 4 und 5 InvStG 2018, vgl. Haufe Index 11447496),
- Schreiben vom 08.11.2017 (zur Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Dach-Investmentfonds, Hinterlegungsscheine, Begriff der sonstigen inländischen Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 5 InvStG 2018 und Anwendung der Voraussetzungen des § 36a EStG bei Investmentfonds i. S. d. § 10 InvStG 2018, vgl. Haufe Index 11378524),
- Schreiben vom 21.09.2017 (zur Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds, vgl. Haufe Index 11247804) und
- Schreiben vom 14.06.2017 (zur Bestimmung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes, vgl. Haufe Index 10967637).
Neues BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 09.04.2018 hat das BMF nun auf Fragen des Verbands der Auslandsbanken (VAB) reagiert. Im Fokus stehen nun die Anwendungs- und Übergangsvorschriften in § 56 des InvStG 2018.
Zum Hintergrund: Investmentgesellschaften müssen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 des Investmentsteuergesetzes (in der Fassung für 2017) eine viermonatige Frist für die Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen beachten.
Nach § 56 Abs. 1 S. 3 InvStG 2018 gilt bei Investmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr zum 31.12.2017 als beendet. Für dieses Rumpfgeschäftsjahr regelt § 56 Abs. 1 S. 4 InvStG 2018, dass sich die Frist zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bis zum 31.12.2018 verlängert.
Hinweis: Durch diese Fristverlängerung will der Steuergesetzgeber eine Möglichkeit schaffen, um den zum Jahresende 2017 zusammengeballten Aufwand für die Erstellung und Testierung von Besteuerungsgrundlagen zeitlich strecken zu können.
Das BMF hat in seinem Antwortschreiben nun erklärt, dass die Fristverlängerung (über den Wortlaut des InvStG hinaus) auch auf Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist.
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